Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 268 — 
Nr. 285. 
Beförderung der Pharmazenten des Beurlaubtenstandes. 
Berlin, den 23. November 1875. 
Mit Bezug auf gF. 14, 8 der Landwehr-Ordnung vom 28. September d. J. wird in Betreff der im Be- 
urlgubten-Berhältmiß befindlichen, beziehungsweise der später in dasselbe übertretenden Pharmazeuten Folgendes 
estimmt: 
s 1) Sämmtliche zur Zeit vorhandene approbirte Pharmazeuten des Beurlaubtenstandes sind von den 
Korps-General-Aerzten zu Unter-Apothekern zu befördern. 
2) Die Beförderung der zur Zeit noch nicht approbirten Pharmazeuten des Beurlaubtenstandes erfolgt 
nach Vorlegung der Approbation als Apotheker. 
3) Wer künftig wegen Nichtbestehens der im §. 20, 3 der Rekrutirungs = Ordnung vorgeschriebenen 
Prüfung als „Pharmazent“ zur Reserve entlassen wird, kann nach Ablauf eines Jühree behufs 
Erlangung des Qualifikations-Attestes zum Ober-Apotheker beziehungsweise Beförderung zum Unter- 
Apotheker zu einer Nachprüfung. zugelassen werden. Dieselbe ist in dem Garnison-Lazareth am 
Stationsort des Korps-General-Arztes desjenigen Armee-Korps, in dessen Bezirk Petent seinen Auf- 
enthaltsort hat, vorzunehmen. 
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks = Kommandos an den 
Korps--General--Arzt zu richten. 
4) Unter-Apotheker, welche dem Beurlaubtenstande mindestens 2 Jahre bei tadelloser Führung angehören, 
können auf ihren an das Bezirks-Kommando zu richtenden Antrag durch den Korps-General-Arzt 
dem Kriegs-Ministerium zur Beförderung zum Ober-Apotheker in Vorschlag gebracht werden. 
Den Vorschlägen sind die Nationale der Betreffenden, nach dem Schema der Landwehr- 
Stamm,-Rolle, beizufügen. 
5 Die Beleihung eines Unter-Apothekers mit einer etatsmäßigen Feld-Apotheker-Stelle hat die Beför- 
derung desselben zum Ober-Apotheker zur Folge. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 529. 11. M. M. A. 
  
Nr. 286. 
Benachrichtigung der Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen durch die Truppentheile über den 
grichtigung Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger. "1 
Berlin, den 24. November 1875. 
Den Truppentheilen verbleibt die Verpflichtung, vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger dem Civil-Vor- 
sitzenden der Ersatz-Kommission ihres bisherigen Aufenthaltsorts — unter Angabe des Geburtsorts — sofort 
Kenntniß * geben. Z 
om Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des §. 93 der Ersatz- 
Ordnung vom 28. September 1875 zurückgestellt worden sind, ist der Civil-Vorsitzende derjenigen Ersatz- 
Kommission zu benachrichtigen, welche nach Ausweis des Berechtigungs-Scheins die Zurückstellung verfügt hat. 
Beim Diensteintritt einjährig-freiwilliger Pharmazeuten liegt diese Benachrichtigung den Korps- 
Generalärzten ob. Z 
bige Festsetzungen sind dem §. 18 der Rekrutirungs-Ordnung als Anmerkung beizufügen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 700, 11. 75. 4 1. 
  
Nr. 287. 
Aeuderungen zur Instruktion über 7 Dienstverhältnisse und Dienstfunktionen der Fenerwerks- 
iere — Berlin, 1874. 
fliꝛ Berlin, den 80. November 1876. 
.2 Minea 2 (geile 3 bis 7) fällt fort. . 
" 3. Der Text, einschließlich der Anmerkung dazu ist zu streichen und dafür zu setzen:.
	        
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