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„Von den etatsmäßigen Feuerwerksoffizieren wird je einer den Feld= und Fuß-rtillerie-Beigeden,
den Fuß-Artillerie-Regimentern, sowie dem Feld-Artillerie-Regiment Nr. 15 zugetheilt. Die übrigen
Feuerwerksoffiziere werden den Artillerie-Depots, der Artillerie= Prüfungs = Kommission, der Ober-
feuerwerkerschule, den beiden Schießschulen, sowie den technischen Instituten der Artillerie 2c. zur
Diensistung überwiesen, je nachdem Art und Umfang der bei diesen Behörden vorliegenden Geschäfte
ies erfordern.“
§. 4. Der Text ist zu streichen und dafür zu setzen: ·
„Im ne wird hierbei als Megel festgehalten, daß die jüngeren Feuerwerks-Offiziere sich
s siben rtillerie-Depots, die ältesten bei den Fuß-Artillerie-Brigaden befinden."“
5. Fällt fort.
" 7. /inen 2 (Seite 7) Zeile 5 von oben zwischen dem Komma hinter „direkt" und „von“ ist einzu-
alten:
„ von der Militair-Schießschule durch die Inspektion der Infanterie-Schulen.“ Z
§. 13. Alinea 4 Zeile 3 (Seite 10, Zeile 8 von oben) ist das Wort „artilleristischen“ zu streichen; Zeile 4
sind die Worte „Für die“ und die Zeilen 5 bis 11 sind ganz zu streichen.
Als Alinea 5 und 6 ist hinzuzufügen: »
„Die Einreichung der Qualifikations-Berichte geschieht auf dem §. 6 vorgeschriebenen Wege,
event. zugleich mit denen der übrigen Offiziere, jedoch abgesondert.
Die Qualifikations-Berichte der den technischen Instituten der Artillerie zugetheilten Feuerwerks-
Offiziere gelangen durch das Allgemeine Kriegs-Departement an die General-Inspektion der Artillerie.
Die bisherigen 88. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 sind resp. in 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12
umzuändern (auch im bisherigen 8. 12 Alinea 2, Seite 9).
Als neuer 8§. ist einzuschalten.
§. 13. Die Feuerwerks-Offiziere werden in den, von den Behörden, resp. Truppen-Kommandos zu führenden
und alzährlich einzureichenden Ranglisten bei denjenigen Behörden 2c. eScührt welchen sie zuge-
theilt sind. Dieselben Behörden haben auch für Kurrenthaltung des 2. Exemplars des Personal-
bogens Sorge zu tragen.
Veränderungen in der Rangliste der Feuerwerks-Offiziere sind von den Behörden, welchen diese
Offiziere zugetheilt sind, auf dem, im §. 6 vorgeschriebenen Wege zur Kenntniß der General-
Inspektion der Artillerie zu bringen. -
§.42.Zetle1,iststatt,,attillmstifcheu«zufetzen:
zune und Zeile 2 sind die Worte „der Artillerie = Schießschule“ umzuändern in: „den
ießschulen“.
„Inhalts-Verzeichniß.“ Die §8§. 5. bis 13 sind in 4 bis 12 umzuändern und vor „10
Unterstützungsfonds“ ist einzuschalten: „Rangliste, Personalbogen §. 13, Seite 10“".
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 207. 10, 75. Art. 1.
Nr. 288.
Abstandnahme von der Bestimmung des Passus 2 der Anlage 6 zur Heer-Ordunng für das Jahr 1875.
Berlin, den 30. November 1875.
Der Hafsus 2 der Anlage 6 zur Heer-Ordnung vom 28. September cr., wonach die Einjährig-Freiwilligen
der Kavallerie und reitenden Artillerie je 300 Mark, die des Trains je 150 Mark als En ### für die
Benutzunß von Dienstpferden zu zahlen haben, findet auf die in diesem Jahre eingestellten Einjährig-Frei-
willigen keine Anwendung.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 303. 11. BR. A.