— 271 —
Demgemäß sind von den vorstehenden Kosten schon pro 1875 und ferner, die für Remonte-Komman-
dos, welche für ihren Truppentheil die Remonten aus den Depots abholen, die Kommando-Zulage des Offi-
ziers, auf Titel 20 (künftig Kapitel 24), die Ausgaben für Koppelzeug, Hufbeschlag und Arzneien auf Tit. 40
(Kapitel 32), die Eisenbahn-Fahrgelder dagegen auf Tit. 43 (Kapitel 34) anzuweisen.
Von den durch die Gestellung der Hülfs-Kommandos, d. h. solche, welche die auf den Märkten er-
kauften Remonten nach den Depots zu transportiren haben, entstehenden Kosten werden die Eisenbahn-Fahr-
gelder von der unterzeichneten Abtheilung unmittelbar zur Erstattung angewiesen, wogegen alle übrigen
osten von den Königlichen Intendanturen auf Liquidationen der Truppen zur Zahlung auf Tit. 40 der
General--Militair-Kasse anzuweisen sind. »
Sollte für das laufende Jahr bereits die Kommando-Zulage für Offiziere der Remonte-Kommandos,
nach Vorschrift der Bestimmung vom 10. April cr. auf Tit. 40 angewiesen sein, haben die Königlichen In-
tendanturen ihre ertheilten Ansgabe-Ordres zu modifiziren und die Fondcg= Ausglzichung noch vor dem Jahres-
Schlusse zu bewerkstelligen.
Hiernach haben denn auch die betreffenden Truppentheile künftig die Kommando-Zulage für den zum
Remonte-Empfange kommandirten Offizier in ihren Geld-Verpflegungs-Berechnungen, und die anderweiten Kosten
sowohl für Remonte-Kommandos als für Hülfs-Kommandos ungetrennt aufzutellen und bei den Königlichen
Intendanturen zu liquidiren.
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen.
v. Rauch. v. Uslar.
Nr. 131. 11. R. A.
Nr. 293.
Bewilligung der freien Bekleidung und des freien Quartiers für die in die Geld= und Brot-
verpflegung aufgenommenen Einjährig-Freiwilligen.
Berlin, den 24. November 1875.
Durch den §. 94 pass. 11 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 ist die Vorschrift in der An-
erkung Aum . 263 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden vom
. April 1868,
betreffend die ausnahmsweise Bewilligung der freien Bekleidung an die bereits in die Geld-
und Brotverpflegung der Truppen aufgenommenen Einjährig-Freiwilligen,
modifizirt worden.
Demgemäß darf künftig den Einjährig-Freiwilligen, welchen die Mittel zum Unterhalte fehlen, bei
ihrer Aufnahme in die Geld= und Brot-Verpflegung von den Königlichen General· Kommandos zugleich auch
die freie Bekleidnng und freies Quartier bewilligt werden.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Dresow.
No. 428. 11. M. O. D. 3.
Nr. 294.
Tagegeldersatz der charakterisirten Portepeefähuriche. ·
Berlin, den 27. November 1875.
Aus dem Kadetten-Korps in die Armee eingestellte charakterisirte (nicht patentirte) Portepeefähnriche, welche
das etatsmäßige Gehalt und den Servis der Poriepeefühnriche beziehen, haben bei Dienstreisen in den Fällen,
in welchen ihnen die Tagegelder und Reisekosten bewilligt worden sind, den Tagegeldersatz der Portepee-
Unteroffiziere zu empfangen. Z„
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Dresow.
No. 391. 9. 75. M. O. D. 3.