Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee -ò Verordnungs · Vlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 9. Dezember 1875. Nr. 26. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
o lien und bei den Buchhaudlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bel Letzterer erfolgt auch der Berkauf einzelner ern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; —8 Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 -J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
  
No. 297. 
Berfahren für die Anmeldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Unterofftzier-Schulen. 
Berlin, den 3. Dezember 1875. 
Unter Bezugnahme auf F. 86 Theil 1 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September cr. wird über den 
Eintritt der Freiwilligen in die Unteroffizier-Schulen das Folgende bestimmt: 
1) Das bisherige Verfahren bei der Anmeldung der Freiwilligen, welche in die Unteroffizier- Schulen 
einzutreten wünschen, bleibt unverändert, jedoch ist die Verpflichtungs = Verhandlung, sofern den 
onstigen Annahme-Bedingungen genügt ist, sogleich bei der Meldung aufzunehmen. 
2) Bei der ärztlichen Untersuchung ist darauf zu rücksichtigen, daß die Freiwilligen erst zur Zeit ihrer 
Ueberweisung an einen Truppentheil, also in etwa 3 Jahren nach ihrer Meldung, vollständig allen 
Anforderungen des Kriegsdienstes gewachsen zu sein brauchen. 
3) Als Anmeldepapiere sind von den Landwehr-Bezirks = Kommandos zum 1. jeden Monats der In- 
spektion der Infanterie-Schulen einzureichen: 
a) Nationale nach dem bisherigen Schema, für jeden Freiwilligen besonders aufgestellt, 
b) ärztliches Attest, 
pc) Meldeschein, 
d) Verhandlung über die Verpflichtung, nach erfolgter Ueberweisung an einen Truppentheil 
einer uierährigen aktiven Dienstzeit genügen zu wollen. 
Die Papiere sind ohne Anschreiben, jedoch zusammengeheftet einzusenden. 
4) Die Uebersendung des Annahmescheins an die Landwehr-Bezirks-Kommandos, sowie die Einberufung 
veranlaßt diejenige Unteroffizier = Schule, welcher der Freiwillige zur Einstellung Seitens der In- 
spektion der Infanterie-Schulen überwiesen worden ist. 
5) Die Infanterie = Regimenter sind auch ferner noch zur unmittelbaren Anmeldung von Freiwilligen 
bei der Inspektion der Infanterie-Schulen, unter Einreichung der für die Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos vorgeschriebenen Anmeldepapiere, berechtigt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 91. 11. A. 2. 
 
	        
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