Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 298. 
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unterofftzier = Schulen zu Potsdam, Jülich, 
" Bitärtch, Greirn 3 und Eleran eingestellt ier 4 wünf X 
Berlin, den 3. Dezember 1875. 
1) Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militair-Stande 
widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
2) Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit 
auch nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militairische Ausbildung und 
Unterricht in alle dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren 
Stellen des Unteroffizierstandes, als Feldwebel und dergl. z# erlangen, und es ihnen ermöglicht, bei 
der einstigen Anstellung im Militair-Verwaltungsvienst, z. B. als Zahlmeister und dergl. beziehungs- 
weise als Civilbeamte, die Prüfungen zu den gesuchteren Posten abzulegen. 
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Ar- 
ten e Dienstschreiben, militairische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen 
und Gesang. 
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen. 
3) Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen Anspruch 
auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewie- 
senen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen 
werden bereits auf den Unteroffizier-Schulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei 
ihrem Ausscheiden in die Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen. . 
4) In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden jungen Leute an die Truppentheile ist in erster 
Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen 
in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 
5) Die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen stehen wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter 
den militairischen Gesetzen. 
6) Der in die Unteroffizier-Schule Einzustellende muß mindestens 17 Jahr alt sein, darf aber das 
20. Jahr noch nicht vollendet haben. 
Der Einzustellende muß mindestens 15 57e m groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen 
Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein auch nach Maßgabe seines 
Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß er die begründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf 
seiner Dienstzeit in der Unteroffizier-Schule vollkommen brauchbar für den Kriegsvienst zu werden. 
7) Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen 
und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen. 
8) Der Eintritt in eine lnteroffhiier Schule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor 
verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheil noch 
vier Jahre aktiv im Heere zu dienen. 
9) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 6 Mark zum Ankauf der 
nöthigen Geräthschaften zur Reinigung der Ausrüstung und Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen 
ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen werden bekleidet und verpflegt, 
wie jeder Soldat der Armee. 
10) Wer die Aufnahme in eine Unteroffizier-Schule wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirks-Kommando 
seines Aufenthalts-Orts, oder bei einem der Kommandos der Unteroffizier-Schulen in Potsdam, 
Jülich, Biebrich, Weißenfels oder Ettlingen unter Vorzeigung eines von dem Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Kommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Melde-Scheins, persönlich zu melden. 
11) Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausge- 
fallen, so ist zunächst die Verpslichtungs-Lerhandlung über die vorgeschriebene längere aktive Dienst- 
zeit (s. unter Nr. 8) aufzunehmen. Diejenigen Freiwilligen, welche sich direkt bei einer der Unter- 
offizier= Schulen zum Eintritt gemeldet haben, können dort, bei vorhandener Bakanz, sogleich einge- 
stellt werden, andernfalls wird denselben von den Unteroffiier-Schulen ein Annahmeschein ertheilt. 
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Landwehr-Bezirks-Kommando den freiwilligen Eintritt 
nach rsacht haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizier-Schule, 
welcher sie zugetheilt worden sind. 
 
	        
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