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Berlin, den 25. Januar 1875.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 882. 1. 75. M. O. D. 2.
Nr. 29.
Nachträge zur Instruktion über die Prüfung zum Zeng-Feuerwerks-Lieutenant (zweite Berufs-Prüfung)
vom 11. Jannar 1868.
Berlin, den 12. Januar 1875.
1) Seite 7 hinter §. 10 ist der folgende neue §. anzuhängen:
8. 11.
Zusatzbestimmung betreffs der Examinanden der Marine.
Hinsichts der im F. 2 sub 2, 3 und 4 gedachten Prüfungsgegenstände nehmen die Examinanden
der Marine an der allgemeinen Prüfung Theil. Die Prüfung derselben in der Krichsfeuerwerkerel und an-
deren Berufszweigen der Marine-Feuerwerks-Offiziere Pinzegen geschieht durch den als Lehrer zur Oberfeuer-
werker-Schule kommandirten Feuerwerks-Offizier der Marine.
Derselbe ist ebenfalls Mitglied der Prüfungs-Kommission. Die Zahl der betreffenden Prüfungs-
fragen beträgt im Ganzen 4, deren jede zum Bestehen der Prüfun mindestens mit 4 censirt sein muß. Eine
Dispensation von diesem Theil der Prüfung findet unter keinen Umständen statt. —
2) Seite 5 Zeile 3 von unten ist anstatt „2. Artillerit Inspektion zu setzen: „1. Fuß-Artillerie-Inspektion.“
3) Die Benennung „Zeug-Feuerwerks-Lieutenant“ ist überall in „Feuerwerks-Lieutenant“ abzuändern.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 296. 1. 75. A. II. a.
Nr. 30.
Auflösung der General-Kriegs-Kasse des Norddeutschen Bundes.
Berlin, den 12. Januar 1875.
Die im Juli 1870 errichtete General-Kriegs = Kasse des Norddeutschen Bundes ist inzwischen aufgelöst und
die Fortführung der, auf die Abwickelung des Kriegs = Ausgabe-Fonds bezüglichen Geschäfte der General-
Militair-Kasse übertragen worden, welche über die bezüglichen Restausgaben in der bisherigen Weise gesondert
Rechnung legen wird. ,
Es wird dies hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit dem Hinzufügen, daß
1) die Anweisungen auf den Kriegskosten-Restenfonds zwar in bisheriger Weise (im Innern der be-
züglichen Schriftstücke) an die General-Kriegs-Kasse zu richten, in denjenigen Fällen jedoch, wo#
diese Anweisungen nicht zu Häden einer Regierungs- resp. Bezirks-Haupt--Kasse, sondern unmittel-
bar an die General-Kriegs-Kasse gelangen sollen, fortan mit der äußeren Adresse „an die General-
Militair-Kasse“ zu vorsetzen und
2) die Abrechnungen jener Bezirks-Haupt-Kassen mit der General-Kriegs-Kasse, sowie alle Abwickelungs-
und Abrechnungs-Korrespondenzen der Behörden und Truppentheile mit Letzterer, fortan ebenfalls
in der äußeren Adresse an die „General-Militair-Kasse“ zu richten sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 171/1. 75. M. O. D. 1.