Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Berlin, den 25. Januar 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 882. 1. 75. M. O. D. 2. 
  
Nr. 29. 
Nachträge zur Instruktion über die Prüfung zum Zeng-Feuerwerks-Lieutenant (zweite Berufs-Prüfung) 
vom 11. Jannar 1868. 
Berlin, den 12. Januar 1875. 
1) Seite 7 hinter §. 10 ist der folgende neue §. anzuhängen: 
8. 11. 
Zusatzbestimmung betreffs der Examinanden der Marine. 
Hinsichts der im F. 2 sub 2, 3 und 4 gedachten Prüfungsgegenstände nehmen die Examinanden 
der Marine an der allgemeinen Prüfung Theil. Die Prüfung derselben in der Krichsfeuerwerkerel und an- 
deren Berufszweigen der Marine-Feuerwerks-Offiziere Pinzegen geschieht durch den als Lehrer zur Oberfeuer- 
werker-Schule kommandirten Feuerwerks-Offizier der Marine. 
Derselbe ist ebenfalls Mitglied der Prüfungs-Kommission. Die Zahl der betreffenden Prüfungs- 
fragen beträgt im Ganzen 4, deren jede zum Bestehen der Prüfun mindestens mit 4 censirt sein muß. Eine 
Dispensation von diesem Theil der Prüfung findet unter keinen Umständen statt. — 
2) Seite 5 Zeile 3 von unten ist anstatt „2. Artillerit Inspektion zu setzen: „1. Fuß-Artillerie-Inspektion.“ 
3) Die Benennung „Zeug-Feuerwerks-Lieutenant“ ist überall in „Feuerwerks-Lieutenant“ abzuändern. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 296. 1. 75. A. II. a. 
  
Nr. 30. 
Auflösung der General-Kriegs-Kasse des Norddeutschen Bundes. 
Berlin, den 12. Januar 1875. 
Die im Juli 1870 errichtete General-Kriegs = Kasse des Norddeutschen Bundes ist inzwischen aufgelöst und 
die Fortführung der, auf die Abwickelung des Kriegs = Ausgabe-Fonds bezüglichen Geschäfte der General- 
Militair-Kasse übertragen worden, welche über die bezüglichen Restausgaben in der bisherigen Weise gesondert 
Rechnung legen wird. , 
Es wird dies hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit dem Hinzufügen, daß 
1) die Anweisungen auf den Kriegskosten-Restenfonds zwar in bisheriger Weise (im Innern der be- 
züglichen Schriftstücke) an die General-Kriegs-Kasse zu richten, in denjenigen Fällen jedoch, wo# 
diese Anweisungen nicht zu Häden einer Regierungs- resp. Bezirks-Haupt--Kasse, sondern unmittel- 
bar an die General-Kriegs-Kasse gelangen sollen, fortan mit der äußeren Adresse „an die General- 
Militair-Kasse“ zu vorsetzen und 
2) die Abrechnungen jener Bezirks-Haupt-Kassen mit der General-Kriegs-Kasse, sowie alle Abwickelungs- 
und Abrechnungs-Korrespondenzen der Behörden und Truppentheile mit Letzterer, fortan ebenfalls 
in der äußeren Adresse an die „General-Militair-Kasse“ zu richten sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 171/1. 75. M. O. D. 1. 
 
	        
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