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12) Etats für die Train-Bataillone und für die Hessische Train-Kompagnie.
a. Abschnitt „I. Gehalt 2c.“ hinter Position „Unteroffiziere (incl. 1 Depotschreiber“ ist zuzusetzen:
„und incl. Fahnenschmied)“ und im 2. Alinea der Anmerkung ist hinter „fungirenden Unter-
offiziere“ einzuschalten: „sowie der Fahnenschmied“.
b. unter Pos. „Trompeter“ fehlt die Bemerkung: „Diejenigen etatsmäßigen Trompeter, welche sich
nach zurückgelegter gesetzlicher Dienstzeit zum Weiterdienen verpflichten, erhalten eine Löhnungs-
Zulage von 1½ Mark monatlich".
13) Bezirks-Kommando Altona.
Abschnitt III. 2. Der ausgeworfene Betrag des Waffen-Reparaturgeldes beträgt 3 /( 28.J., und
nicht 3 # 2g; demgemäß die Schlußsumme nicht 1019 .## 8 —., sondern 1019 K 34.—
14) Eisenbahn-Bataillon. - « «
Abschnittlll.5b.DasButeaugcldfütdieKompagnienistimEinheitösatzestattmit16M504
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15) Etats für die Inspektion des Militair-Veterinair-Wesens ce.
Abschnitt II. B. Tit. VIII. Position 2. In Rubrik „Bemerkungen“ ist hinzuzufügen: „ad 2. Wer-
den als Pauschquantum ohne Verwendungs-Nachweis gewährt".
Kriegs-Ministerium; Allzemeines Kriegs-Departement.
v. Caprivi.
No. 394. 1. 75. A. I. a. «
Nr. 36.
Anstellung von Militair-Anwärtern im Eisen bahndienste.
Berlin den 16. Januar 1875.
Im Anschlusse an die diesseitige Publikation vom 12. Mai 1874 — Armee= Verordnungs-Blatt de 1874
Nr. 9 — wird hierdurch bekannt - daß im Laufe des Jahres 1874 folgenden Eisenbahn-Verwaltungen
die Verpflichtung auferlegt worden ist, die von ihnen für die nachstehend bezeichneten Bahnstrecken anzustellen-
den Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung be-
dürfenden, vorzugsweise aus den Militair-Anwärtern, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht über-
schritten haben, zu wählen:
1) der Pfä r en Ludwigsbahn-Gesellschaft durch Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 13. März v. J.,
betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wellesweiler zum Anschluß an die von der
Saarbrücker Staatsbahn abzweigende Zechenbahn nach der Grube König bei Neunkirchen (Staats-
Anzeiger Nr. 267/74.),
2) der Altona-Kieler Eisenbahn-Heelsha durch Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 1. April v. J.,
betressend die Ausdehnung des Gesellschafts-Unternehmens auf eine Hafenbahn von dem Elb-Quai
bei Neumühlen nach dem Altonaer Bahnhofe (Staats-Anzeiger Nr. 171/74.),
3) der Berliner Stadt-Eisenbahn-Gesellschaft durch die Allerße ste Konzessions-Urkunde vom 8. April
v. J. betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von einem Punkte in der Nähe des Ostbahn-
hofes zu Berlin durch die Stadt nach Charlottenburg (Staats-Anzeiger Nr. 178/74.),
4) der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn-Gesellschaft durch die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 11.
Mai 1874, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Cottbus nach Frankfurt a/O.
(Staats-Anzeiger Nr. 124/74.) und
5) der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn-Verwaltung durch den Staatsvertrag wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Ihrhove nach Neue-Schanz vom 17. März 1874 (Gesetz-Sammlung Nr. 25)/74.).
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Blume.
No. 351/1. 75. A. I. b.