Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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II. veränderung der Dienststunden, resp. der Klassisikation der Stationen. 
1) Steele, bisher mit der Orts-Post-Anstalt kombinirt mit beschränktem Tagesdienst, ist jetzt selbst. 
ständige Station mit vollem ogesdien 
2) Marienberg in Sachsen bisher von Privat-Personen verwaltet, sind jetzt mit den Orts-Post- 
3) Stolberg Anstalten kombinirt. 
III. Geschlossen wurden: 
. Babelsberg 
. Meinau 
.Hummelshahyn 
p#ummerel nach Aufhebung der resp. Hoflager. 
Kiuints 
. Kirchberg 
IV. Wiedereröffnung zeitweise geschlossen gewesener Stationen. 
1) Station im Reichstags-Gebäude, Berlin. 
Kriegs-Ministerium Algemeines Kriegs-Departement. 
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Freiherr v. Wan enheim. 
No. 529/1. 75. A. III. n genh 
  
Nr. 38. 
Beförderung überetatsmäßiger Pferde einzeln versetzter oder kommandirter Offiziere auf Eisenbahnen. 
Berlin, den 23. Januar 1875. 
J Anschluß an die Verfügung vom 7. Oktober 1873. No. 541. 6. M. O. D. 3. (Armee-Verordnungs-= 
latt Nr. 25) wird hierdurch bekannt gemacht, daß für überetatsmäßige Pferde einzeln versetzter oder kom- 
mandirter Offiziere, welche für Rechnung der betreffenden Offiziere per Eisenbahn befördert werden, Eisen- 
bahn-Reauisitionsscheine nicht auszustellen, vielmehr die Eisenbahn-Transportkosten zur Stelle zu bezahlen sind. 
Der Erlaß vom 23. Oktober 1869 (No. 118. 10. A. 1. a.) ist durch die vorgedachte Verfügung vom 7. Ok- 
tober 1873 aufgehoben. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 766/11. 74. M. O. D. 3. 
  
Nr. 39. 
Erläuterungen einiger Vorschriften im „Bahnpolizei = Reglenent für die Eisenbahnen Deutschlands". 
Berlin, den 25. Januar 1875. 
In dem mit dem 1. April d. J. in Kraft tretenden nenen „Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen 
Deutschlands“ vom 4. d. Mts., publizirt im „Central-Blatt für das Deutsche Reich pro 1875“ Nr. 2, be- 
finden sich unter IV. — Bestimmungen für das Publikum — folgende Festsetzungen: 
5. 54. 
„Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, 
Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, 
den in der. Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschut- Zoll-, Steuer., Telegraphen-, wahzei- 
Beamten, den Beamten der Staatsanwaltschaft und den zur Nekognosfirun dienstlich ent- 
sendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung, wie der Aufenthalt innerhalb der
	        
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