Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Dienst · Instruktion 
den Inspekteur see- Kriegsschulen. 
I. Ressortverhältniß der Inspektion. 
Die Inspektion ist der General-Inspektion des Militair-Erziehungs= und Bildungs-Wesens unterstellt und 
bildet für die Kriegsschulen die erste höhere Instanz. 
II. Verhältniß des Inspekteurs zu den Kriegsschulen. 
Der Inspekteur hat den gesammten Dienstbetrieb und Unterricht, sowie die Handhabung der Dis- 
ciplin bei den Kriegsschulen zu überwachen. « 
III. Geschäftsbetrieb. 
1) Sämmtliche Eingaben der Kriegsschulen dund an die Inspektion zu richten, welche dieselben entweder 
der General-Inspektion vorlegt, oder na Maßgate ihrer Befugniß selbst erledigt. 
Alle Korrespondenzen mit den General-Kommandos und den diesen gleichstehenden, oder 
öheren Behörden bleiben der General-Inspektion vorbehalten. 
2) Die Inspektion reicht Vorschläge zur Besetzung der etatsmäßigen Lehrerstellen und der außerdem zu 
den Kriegsschulen zu kommandirenden Offiziere an die General-Inspektion ein, von welcher dieselben 
Pr e Orts vorgelegt werden. 
3) Die Personal= und Oullifstations-Berichte über die etatsmäßigen Offiziere der Kriegsschulen werden 
von den Direktoren an die Inspektion und von dieser, beher auch die Aufstellung der Berichte über 
die Direktoren obliegt, an die General-Inspektion eingereicht. ç 
4) Die Inspektion regelt die Gehaltsver ältaisse der Offiziere der Kriegsschulen in derselben Weise, 
wie dies bisher Seitens der General-Inspektion geschehen ist. 
5) Die Inspektion hat wegen der Ablösung des bei den Kriegsschulen kommandirten Personals an Unter- 
offizieren die erforderlichen Anträge an die General-Inspektion einzureichen, welche dieserhalb das 
eitere mit den betreffenden General-Kommandos vereinbart. Z 
6) Alle Anmeldungen den Eintritt der Offizier-Aspiranten in die Kriegsschulen sind an die Inspek- 
tion richten, welche auch die Einberufungen zu regeln hat. Z 
7) Die Anträge auf ulassung zu einem Wiederholungs-Kurfus sind ebenfalls bei der Inspektion zu 
stellen, von dieser jedoch begutachtet der General-Inspektion zur Entscheidung vorzulegen. 
IV. Inspizirungen. 
Der Inspekteur hat alljährlich einmal sämmtliche Kriegsschulen zu inpiziren. Der Reise- 
sFlan ist der General-Inspektion vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorzulegen, sowie derselben 
demnächst auch ein Inspizirungs-Bericht zu erstatten. 
V. Zutheilung des Büreau-Per sonals. 
th iu Oem Inspekteur wird 1 Lieutenant als Adjutant und das erforderliche Büreau-Personal 
zugethei 
  
VI. Stellvertretung des Inspekteurs. 
Die Stellvertretung des Inspekteurs liegt dem General-Inspekteur ob. 
Berlin, den 28. Januar 1875. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Berlin, den 2. Februar 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre nebst Dienst-Instruktion für den Inspekteur der Kriegsschulen 
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Das Versenal für das Büreau der Inspektion der Kriegsschulen, und zwar zunächst 1 Schrei- 
ber und 1 Ordonnanz, ist Seitens des General-Kommandos des Garde-Korps, zu kommandiren, 
welches auch für die Stellvertretung dieser Kommandirten auf Antrag der Inspektion Sorge zu 
tragen hat. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 971/1. A. I. b. v. Kameke. 
 
	        
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