Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Gleichzeitig wird auf die anderweite Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 19. Dezember 
v. J. (Reichsges.-Bl. S. 152) aufmerksam gemacht, wonach der Bundesrath, auf Grund des Artikels 13 
des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetz-Bl. S. 233), dahin Bestimmung getroffen hat, daß vom 
1. März 1875 an: 
1) die Münzen des Conventionsfußes österreichischen Gepräges, 
2) folgende Münzen dänischen Gepräges: 
die doppelten und einfachen Rigsdaler, 
die 48., 32., 16-, 8-, 4., 3-Schillingstücke in Silber, 
die 2-, 1-, ½-Schillingstücke in Kupfer, 
in Zahlung weder gegeben noch genommen werden dürfen. 
Kriegs-Ministerium. 
. v. Kameke. 
ad No. 712. 1. 75. M. O. D. 1. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-, Silber= und Kupfermünzen. 
Vom 19. Dezember 1874. 
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsges.-Bl. S. 233) 
hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
8. 1. · 
Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1) Die auf Grund der Zwölftheilung des 20 Thalerstückes ausgeprägten Zwei= und Vierpfennig- 
Stücke deutschen Gepräges, 
2) die Zwei-, Vier= und Mhtheller-Stüche kurhessischen Gepräges, 
3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-Fuß ausgeprägten sogenannten 
Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges, 
4) nachstehende Silbermünzen schleswig.-holsteinischen (nicht dänischen) Gepräges: 
1 Speziesthaler eder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant. 
? 40 
/ 2 2 8 2 
½ - 20 - - - 2 
½ - = 12 - - - - 
⅛ - - 10 - - - - 
¼ - - 5 - 2 4 
115 - - 4 2 - - - 
7- - - - - 32 
½ 2½ = 
weisechsling-Stück oder 1 Schilling schleswig-holstein. Kurant. 
5) Gcchstcherde vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder Königlich sächsischen 
epräges: 
1/. Thaler-Stücke, 
1/8 Thaler-Stücke (Sechser), 
Achtpfenniger, 
Dreier und 
Einpfenniger in Silber und 
Dreier in Kupfer, 
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten 
Einhundertkreuzerstücke und 
Z Zehnkrenzerstücke 
badischen Gepräges. 
Z Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
	        
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