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Gleichzeitig wird auf die anderweite Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 19. Dezember
v. J. (Reichsges.-Bl. S. 152) aufmerksam gemacht, wonach der Bundesrath, auf Grund des Artikels 13
des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetz-Bl. S. 233), dahin Bestimmung getroffen hat, daß vom
1. März 1875 an:
1) die Münzen des Conventionsfußes österreichischen Gepräges,
2) folgende Münzen dänischen Gepräges:
die doppelten und einfachen Rigsdaler,
die 48., 32., 16-, 8-, 4., 3-Schillingstücke in Silber,
die 2-, 1-, ½-Schillingstücke in Kupfer,
in Zahlung weder gegeben noch genommen werden dürfen.
Kriegs-Ministerium.
. v. Kameke.
ad No. 712. 1. 75. M. O. D. 1.
Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-, Silber= und Kupfermünzen.
Vom 19. Dezember 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsges.-Bl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
8. 1. ·
Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) Die auf Grund der Zwölftheilung des 20 Thalerstückes ausgeprägten Zwei= und Vierpfennig-
Stücke deutschen Gepräges,
2) die Zwei-, Vier= und Mhtheller-Stüche kurhessischen Gepräges,
3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-Fuß ausgeprägten sogenannten
Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges,
4) nachstehende Silbermünzen schleswig.-holsteinischen (nicht dänischen) Gepräges:
1 Speziesthaler eder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant.
? 40
/ 2 2 8 2
½ - 20 - - - 2
½ - = 12 - - - -
⅛ - - 10 - - - -
¼ - - 5 - 2 4
115 - - 4 2 - - -
7- - - - - 32
½ 2½ =
weisechsling-Stück oder 1 Schilling schleswig-holstein. Kurant.
5) Gcchstcherde vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder Königlich sächsischen
epräges:
1/. Thaler-Stücke,
1/8 Thaler-Stücke (Sechser),
Achtpfenniger,
Dreier und
Einpfenniger in Silber und
Dreier in Kupfer,
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten
Einhundertkreuzerstücke und
Z Zehnkrenzerstücke
badischen Gepräges.
Z Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen,
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.