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b. wegen Kontrolentziehung, oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher
Dauer — 8. 18 des Militair-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder
C. auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befreit worden sind.
Die Schiffahrt treibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr sollen zu Uebungen
im Sommer nicht eingezogen werden.
8. 5.
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung u. s. w.) zum
Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung anzurechnen.
F. 6.
Als Disziblinarstrafmittel dürfen been Personen des Beurlaubtenstandes, außerhalb der Zeit, während
welcher He zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militair-
Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu sechszig Mark und Haft
bis zu 5 Tagen zur Anwendung gebracht werden.
F. 7.
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden durch
die Militairbehörde vollstreckt % ... .
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militair-Arrestlokal nicht
vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf Requisition der Militairbehörde
durch die Eioilbehürde zu vollstrecken. !m„“.„
Die Vollstreckung von Haste und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde.
Die Kosten werden aus Militairfonds erstattet.
g. 8.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Kaiser.
. 9.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. §. 5 zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1875.
I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Berlin, den 25. Februar 1875.
Vorstehende in Nr. 7 des diesjährigen Reichs-Gesetzblattes veröffentlichten Gesetze werden hiermit
zur Kenntniß der Armee gebracht. Z ;
Bis zum Suht der Ausführungs-Bestimmungen zu diesen Gesetzen findet die am Schluß der
Publikation vom 13. Mai 1874 (Armee-Verordnungs-Blatt No. 10 pro 1874 unter Nr. 101) enthaltene
Festsetzung analoge Anwendung.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 845. 2. A. I.
Nr. 74.
Berleihung des Civilversorgungsscheins an die Laudgendarmen nach dreijähriger unnnterbrochener
Dienstzeit in der Gendarmerie.
Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 26. Januar d. J. genehmige Ich in Abänderung der
Bestimmung reict. 2 des Reglements über die Civilversorgung und Civil-Anstellung der Militair-Personen