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Die beiden Mitglieder haben neben dem Direktor und dem Subdirektor von Allem Kenntniß zu
nehmen, was an die Direktion ein-, und was von derselben ausgeht und tragen nach Maßgabe der Bestim-
mungen dieser Dienstordnung die Mitverantwortlichkeit für alle Zweige der Verwaltung der Fabrik, sie haben
dohe- in dieser Beziehung mit dem Direktor resp. Subdirektor gleiche Nechte und Verpflichtungen und voll-
16 al lale von der Direktion ausgehenden Schreiben, Beläge 2c. mit dem Direktor resp. Subdirektor gemein-
aftlich. «
Alle die Kassen= und Magazin-Verwaltung, das Liquidations-Wesen und die Rechnungslegung betref-
fenden Schriftstücke, für welche der Direktor keine Verantwortlichkeit trägt, werden von diesem auch nicht
vollzogen.
Für Gegenstände und Maßregeln rein technischer Natur ist das administrative Mitglied nicht ver-
antwortlich; dasselbe unterschreibt daher derartige Schriftstäcke nicht.
Die mit der Verwaltung der Fabrik einschließlich der Kasse verbundenen Geschäfte und Pflichten
gehören zu den Militair-Dienst-Pflichten des Direktors resp. des Subdirektors und der Direktions-Mitglieder. 2c.
d
§. 51 lantet:
Dem Direktor liegt die obere Leitung und Beaufsichtigung aller Zweige der Verwaltung ausschließ-
lich der Kassen-Verwaltung ob. ist für den geregelten Betrieb der Fabrik, für die geordnete Geschäftsführung,
für die Güte der Fabrikate bei möglichster Oekonomie verantwortlich. Der Direktor ist daher befugt und
verpflichtet, auch denjenigen Theil der Direktorialgeschäfte, welcher dem Subdirektor durch diese Dienstordnung
zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesen ist, zu überwachen und nöthigenfalls die von dem Subdirektor
getroffenen Verfügungen und Anordnungen zu modifiziren.
Auf die Verwaltung der Kasse bat ich diese Ueberwachung nicht zu erstrecken, auch trägt der Direktor
für die Richtigkeit der Bestände eine Verantwortlichkeit nicht.
a eichle und Anordnungen, welche der Direktor erläßt, gehen an den Subdirektor.
antet:
Dem Direktor liegt ferner die Leitung und Ueberwachung der Ausbildung der ihm untergebenen
Offiziere in den verschiedenen Zweigen des Fabrikdienstes nach der dafür von der Inspektion der Gewehr=
fabriken ertheilten Instruktion und die Kontrole über die Ausbildung des Zeug= und Revisions-Personals ob
und steht ihm dem entsprechend zu, zur Dienstleistung kommandirte Offtiere sowie Zeusseldwebel unter Berück-
sichtigung des Bedürfnisses, du die ihm unterstehzende Gewehr= und auf die Munitionsfabrik zu vertheilen
reip. einen Wechsel in diesen Stellungen anzuordnen. Z
Ueber die Leistungen und Befähigung jedes ihm unterstehenden Offiziers und Beamten muß der
Lrrzuer stets ein motivirtes Gutachten abgeben können.
enso 2c.
v. 56. Alle wichtigen Einrichtungen und Anordnungen hat der Direktor mit dem Subdirektor und
den Mitgliedern 2c.
§. 56 letztes Alinea: Z Z
In Krankheits- oder anderen Behinderungsfällen wird der Direktor durch den Subdirektor
vertreten. "
56 a. Dem Subdirektor liegt die spezielle Leitung und Beaufsichtigung aller Zweige des Betriebes
und der erwaltung einschließlich der Kassen-Verwaltung ob. Er ist für den geregelten Betrieb der Fabrik,
für die geordnete eschäftsführung, für die Güte der Fabrikate bei möglichster Oekonomie und für die Rich-
ngkeit sämmtlicher Bestände speziell verantwortlich. Z
Z„ Alle Befehle und Anordnungen, welche auf die Verwaltung und den Betrieb der Fabrik Bezug
haben, gehen von dem Subdirektor aus, resp. die von dem Direktor erlassenen Befehle und Anordnungen
durch den Subdirektor. Z #
In Krankheits= oder anderen Behinderungsfällen wird der Subdirektor durch das technische Direktions-
mitglied vertreten.
§. 57 Alinea 3.
Ihm liegt der vom Subdirektor zu 2c.
Alinea 5.
Außerdem liegt ihm die Superrevision der fertigen Waffen ob, bei welchem Geschäft er aber auch
von einem anderen Offhier auf Anordnung des Subdirektors zeitweise 2c.
§. 63 Zeile 2 von oben — Subdirektors —
Alineg 6 Zeile 7 — Subhdirektor einzusetzen.