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Beilagen.
Nr. 2 statt Direktor — Subdirektor.
Nr. 3 „ dto. »
Nr. 4 „ duto. »
Nk.5,, dto. “
Nr. 7 „ dduo. 6„
Nr. 11 SF. 1 lautet:
Die Annahme der Arbeiter geschieht von dem Subdirektor, die rc.
25 — statt Direktor — Subdirektor einzusetzen. Z
. 5 des Anhangs. Zur Annahme 2c. die Genehmigung des Subdirektors 2c.
. 16 des Anhangs. Meister, welche den Vorschriften dieses Reglements zuwiderhandeln,
werden, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark belegt.
3 z statt Direktor — Subdirektor einzusetzen.
. — dto. —
Berlin, den 3. März 1875.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre und deren Anlage werden hierdurch mit dem. Hinzuft“ en
Kenntniß der Armee gebracht, daß die Direktionen der Munitionsfabriken mit dem 1. Mai d. J. bre
irksamkeit beginnen.
Kriegs-Mini
v. Kameke.
No. 1306. 2. Art. 1.
Nr. 76.
Bestimmungen zur Aunsführung der §#§. 101 bis 108 des Militair-Penusions= Gesetzes vom 27. Imi
1871 und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874.
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende
· Bestimmungen
zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militairpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt
besert 5) und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 25).
ossen:
I. zu 8. 101.
Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) aufhalten, müssen die
Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte — bewirken.
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Korrespondenzen mit den im
Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache dieser letzteren, den Kassen und Behör-
den alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die goßlparmachung der Pension erforderlich sind, wozu
namentlich das bbengafie und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehn-
jährigen Aufenthalt im Auslande das deutsche Indigenat verloren hat.
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat nicht verloren habe, hat der
Pensionär riq zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde
verloren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen.
Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren Bevollmächtigten vorzulegenden
Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist Sache der zahlenden Kasse. Z »
» Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der gegenwärtigen Bestimmungen
ihre Pensionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren.