Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 69. 
Ablauf des Prãelusibtermins für Geltendmachung von Penfions-Ansprũüchen aus dem Kriege von 1870/71. 
Berlin, den 23. Febtnar 1876. 
Mit Bezugnahme auf die kriegsministeriellen Ausführungs-Bestimmungen vom 18. Jugst 1871 zum Militair= 
Pensions-Gesetz vom 27. Juni ej. a. wird auf Grund der Bestimmungen im §. 16 dieses Gesetzes in Erin- 
nerung gebracht, daß für die Theilnehmer an dem Kriege 1870/71 die ölährige Frist zur Geltendmachung von 
Pensions-Ansprüchen gemäß des §. 12 l. c. auf Grund einer in jenem Kriege erlittenen Dienstbeschädigung 
mit dem 20. Mai cr. inkl. abläuft. 
Do dergleichen Ansprüche behimmungemißig bei der Pensionirung, resp. bei dem Uebertritt in eine 
für Garnisondienstfähige zugängliche Stellung — §. 341. e n der Nezel endgültig festzustellen Ln, muß 
mithin die Pensienirung r2c. der in Rede stehenden sersenen bis zum 20. Mai cr. erfolgt oder zum Mindesten 
der bezügliche Anspruch mit dem Antrage auf Pensionirung geltend gemacht sein. Mit demselben 
Termine erlischt für die lerrits ausgeschieenen, efp. in Stellen für grnisondiensfähige Übergetretenen * 
nehmer am Kriege 1870/71 das durch . ewahkteAuSnahme-RechtfcheanfthnddeS§1 
und §. 13 l. c. resp. des §. 2 des Gesetzes vonr n April 1874 nächträglich zur Gelen zu bringen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke 
Nr. 422. 2. D. . I. A. 
Nr. 70. 
Preise der Patronen. 
Berlin, den 14. Februar 1876. 
Uneer Bezugnahme auf Passus B. 11 des Etats für die jährliche Uebungs= 2c. Munition und §. 29 4% 
der Verwaltungsbestimmungen, betreffend die Patronen M/71, werden die Preise der Patronen, welche d 
Truppen 2c. gegen Bezahlung aus den Artillerie-Depots verabfolgt werden können, bis auf Weiteres wie focht 
festgesetzt: 
pro 1000 
gherse aitan M/71 . 93—4 
latz Patronen M’71 . ........69»-L 
Exerzir-Patronen M/71. 606 
shherfe Kavallerie-Patronen inkl. Zöndhütchen 25— 
Kavallerie-Platz-Patronen inkl. Zündhütchen 13,50 MA 
Außerdem darf von den Artillerie-Depots an die *- nerfe zverden 
bisheriges Gewehr. Puloer zum Preise von . 1 4 pro K. 
vss M/71 1,4 A pro K. 
p 
Nach Passus B. 8 des erwähnten Etats find von den Artillerie-Depots für diejenigen Patronen- 
hülsen, Wchchasses und das Blei, welche über den vorgeschriebenen Prozentsab abgeliefert werden, zu vergilten: 
ro 1000 Patronenhülsen .. 10 4 
pro 8 Vahhachteln ........... WA- 
pro 50 K. 
Diese Prät i6 sind bei n der Munitions-Quanmtitäten, welche fur qu. Materialien eingetauscht 
werden lönnen. gon runde zu lege 
an 29 àad 5 er Ferpaltungs= Bestimmungen, betreffend die Patronen M/71, wird hierdurch 
mo # 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhet. Rantenberg. 
Nr. 206. 1. 76. Art. 1.
	        
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