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Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Berlin, den 17. März 1876. Nr. S.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vlertellahriich
Pränmmerationspreis dieses Blattes beträgt 1.A 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bel den
stanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der edition, Kochstraße 69.
Del Letzterer erfolgt auch der Verkanf einzelner ern dleses Blattes; der Preie derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Rummern noch
besonders eine Prelsermählgung festgesetzt ist.
Nr. 81.
Abänderung des §. 6 der Instruktion für die Artillerie-Offlziere der Plätze vom 25. März 1858.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, in Abänderung des §. 6 der Instruktion für die Arlillerie-
Offiziere der Plätze vom 25. März 1858, daß diese Offiziere sowie die Vorstände der Artillerie-Depots in
offenen Orten zu den Inspizirungen auf den Artillerie-Schießplätzen für die Folge ohne Rücksicht auf die
Entfernung ihres Garnisonortes vom nächstgelegenen Schießplatze in einem zweijährigen Turnus gleichmäßig
herangezogen werden dürfen.
erlin, den 24. Febrnar 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 8. März 1876.
Im Anschluß an vorstehende Allerhöchste Ordre bestimmt das Kriegsministerium:
Die Artillerie-Offiziere der Plätze sowie die Vorstände der Artillerie Depots in offenen Orten haben
sich alle zwei Jahre einmal nach dem ihrer Garnison zunächst gelegenen Artillerie-Schießplatze zu begeben, um
für die Dauer der Inspizirung durch den General-Inspekteur der Artillerie den Schießübungen beizuwohnen.
Der zweijährige Turnus für die betreffenden Dienstreisen haftet an der Person und schließt sich an den
diesfälligen Turnus der Truppen-Juspizirungen an, so daß beispielsweise ein Artillerie-Offizier vom Platz
bezw. ein Depot-Vorstand, welcher sein Kommando als solcher im Jahre 1876 antritt, nachdem er in dem-
selben Jahre in der Truppe der Inspizirung durch den General-Inspekteur der Artilleric beigewohnt, sich erst
im Jahre 1878 auf dem Artillerie-Schießplatz zu obigem Zweck einzusinden hat. ·
Die Entscheidung darüber, ob ein Wi#llerbr,Geft 57 vom Platz bezw. ein Depot-Vorstand je nach der
Dringlichkeit der Depotarbeiten entweder zu den Inspizirungen der Feldartillerie oder zu denjenigen der Fuß-
artillerie heranzuziehen ist, steht der dem betreffenden Depot vorgesetzten Fußartillerie Brigade zu. Dieselbe
ist auch ermächtigt, einem solchen Offizier in dem Falle, daß derselbe bei außergewöhnlichen wichtigen Depot=
arbeiten unabkömmlich erscheint, für ein Jahr von der Verpflichtung des Erscheinens auf dem Artillerie-Schieß.
platze gänzlich zu entbinden, muß aber im jedem cinzelnen derartigen Falle dem Allgemeinen Kriegs-Departement
hierüber Anzeige erstatten.
Soweit die genannten Osfiziere nicht beritten sind oder ihre Pferde nicht per Fußmarsch heranziehen
können, sind denselben auf den Schießplätzen nach Möglichkeit Dienstpferre der Truppe zu überweisen. Die
Mitführung von Pferden auf der Eisenbahn für fiskalische Rechnung von Seiten dieser Offiziere ist nicht gestattet.
iegs -Ministerium.
v. Kameke.
No. 1161. 2. K. M.