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Berlin, den 2. März 1876.
Der Kassenverkehr zwischen einzelnen Reichsinstituten einerseits und gewissen Landeskassen andererseits
hat das Bedürfniß hervortreten lassen, die in Folge der diesseitigen Schreiben vom 17. Oltober 1874 (A. 7488)
und 9. Juli 1875 (A. 4425) wegen der Verpackung der Reichsmünzen getroffenen Anordnungen vurch- eine
Bestimmung darüber zu ergänzen, in welcher Weise der Verschluß der Tüten und insbesondere der Beutel
mit Reichsmünzen zu erfolgen habe, damit den Unzuträglichkeiten ein Ende gemocht werde, welche bisher durch
die Verausgabung von zum Theil unversiegelten oder nur einfach zugebundenen, häufig sogar nicht mit
Gewichtsangaben versehenen Beutel hervorgerufen sind.
Zu diesem Zweck erlaubt sich das Reichskanzler-Amt die rc. Regierun banz ergebenst zu Fchen,
diejenigen dortigen Kassen, bei welchen die oben erwähnten Vorschläge in Verrif er Verpackung der Reichs-
münzen zur Einführung gelangt sind, gefälligst dahin mit Anweisung versehen zu wollen, daß 2 Beutel
als Tüten mit Reichsmünzen gewogen, versiegelt und dann mit dem Inhalte, dem Namen der einliefernden
Kasse und dem Gewichte Weichnel werden; daß die Siegelung der Tüten an beiden Enden geschieht; daß
endlich die Beutel, welche von fester grauer Leinwand und gut genäht sein sollen, am Kropf mit Bindfaden
kreuzweise durchstochen, dann durch beide Enden mit der beizufgenden Etikette umwickelt und auf der letzteren
dergestalt versiegelt werden, daß die Enden des Bindfadens mit der Etikette durch das Siegel zusammen-
gehalten werden.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
e
An sämmtliche Bundes-Regierungen mit Ausnahme Preußens.
Nr. 88.
Beschaffung der Blechgefäße zur Geschoßfettung für die Landwehr-Bataillone.
Berlin, den 4. März 1876.
Im Verfolg des biesleitigen Erlasses vom 28. September 1874 (Nr. 255. 9. M. O. D. 3) wird hierdurch
bestimmt, daß die Blechgefäße zur Geschoßfettung für die Patronenwagen der Landwehr. Bataillone, unter
Berücksichtigung der durh das Armee= Verordnungs- Blatt Nr. 18 pro 1875, Seite 188 Nr. 221 bekannt
gemachten Abänderungen der Dimensionen des Dichtungsleders und der Druckplatte, von den korrespondirenden
ufanterie-Regimentern zu beschaffen sind.
Die bezüglichen Kosten sind für die Garde-Landwehr-Bataillone auf Kapitel 26 Tit. 6 des Etats
pro 1876 zu übernehmen, für die Provinzial-Landwehr= Bataillone aber aus dem Ausrüstungs-Fonds der
Bezirks. Kemmandos zu bestreiten und von letzteren nur in dem Falle zur Erstattung aus dem vorbezeichneten
Etats-Kapitel zu liquidiren, wenn der Ausrüstungs-Fonds keine Mittel zur Bestreitung der Ausgabe darbietet.
Der Gesammtbetrag der angewiesenen diesfälligen Kosten ist von den Intendanturen s. Z. hierher
anzumelden.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie--Departement.
« v. Karczewski. Dresow.
Nr. 525. 2. M. O. D. 3.
Nr. 89.
Formulare für das Rechnungswesen im Lazarethverkehr.
Berlin, den 7. März 1876.
Uneer Bezugnahme auf den Erlaß vom 16. Dezember v. J. im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 27 wird den
Lazareth-Verwaltungen bekannt gemacht, daß in Folge der veränderten Eintheilung des Etats vom Jahre 1876
ab noch folgende Rechnungs-Formulare neu entworfen und unter den nachstehend aufgeführten Bezeichnungen
und Preisen bei der Königlichen Staatsdruckerei zu haben sod,
Litt. B. Nr. 55. linterhaltunggkosten-Rechnungen ür größere Lazarethe, 100 Bogen für 3 4.
56. Desgleichen für kleinere Lazarethe, 100 Bogen fr 3 4#