Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Berlin, den 2. März 1876. 
Der Kassenverkehr zwischen einzelnen Reichsinstituten einerseits und gewissen Landeskassen andererseits 
hat das Bedürfniß hervortreten lassen, die in Folge der diesseitigen Schreiben vom 17. Oltober 1874 (A. 7488) 
und 9. Juli 1875 (A. 4425) wegen der Verpackung der Reichsmünzen getroffenen Anordnungen vurch- eine 
Bestimmung darüber zu ergänzen, in welcher Weise der Verschluß der Tüten und insbesondere der Beutel 
mit Reichsmünzen zu erfolgen habe, damit den Unzuträglichkeiten ein Ende gemocht werde, welche bisher durch 
die Verausgabung von zum Theil unversiegelten oder nur einfach zugebundenen, häufig sogar nicht mit 
Gewichtsangaben versehenen Beutel hervorgerufen sind. 
Zu diesem Zweck erlaubt sich das Reichskanzler-Amt die rc. Regierun banz ergebenst zu Fchen, 
diejenigen dortigen Kassen, bei welchen die oben erwähnten Vorschläge in Verrif er Verpackung der Reichs- 
münzen zur Einführung gelangt sind, gefälligst dahin mit Anweisung versehen zu wollen, daß 2 Beutel 
als Tüten mit Reichsmünzen gewogen, versiegelt und dann mit dem Inhalte, dem Namen der einliefernden 
Kasse und dem Gewichte Weichnel werden; daß die Siegelung der Tüten an beiden Enden geschieht; daß 
endlich die Beutel, welche von fester grauer Leinwand und gut genäht sein sollen, am Kropf mit Bindfaden 
kreuzweise durchstochen, dann durch beide Enden mit der beizufgenden Etikette umwickelt und auf der letzteren 
dergestalt versiegelt werden, daß die Enden des Bindfadens mit der Etikette durch das Siegel zusammen- 
gehalten werden. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
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An sämmtliche Bundes-Regierungen mit Ausnahme Preußens. 
Nr. 88. 
Beschaffung der Blechgefäße zur Geschoßfettung für die Landwehr-Bataillone. 
Berlin, den 4. März 1876. 
Im Verfolg des biesleitigen Erlasses vom 28. September 1874 (Nr. 255. 9. M. O. D. 3) wird hierdurch 
bestimmt, daß die Blechgefäße zur Geschoßfettung für die Patronenwagen der Landwehr. Bataillone, unter 
Berücksichtigung der durh das Armee= Verordnungs- Blatt Nr. 18 pro 1875, Seite 188 Nr. 221 bekannt 
gemachten Abänderungen der Dimensionen des Dichtungsleders und der Druckplatte, von den korrespondirenden 
ufanterie-Regimentern zu beschaffen sind. 
Die bezüglichen Kosten sind für die Garde-Landwehr-Bataillone auf Kapitel 26 Tit. 6 des Etats 
pro 1876 zu übernehmen, für die Provinzial-Landwehr= Bataillone aber aus dem Ausrüstungs-Fonds der 
Bezirks. Kemmandos zu bestreiten und von letzteren nur in dem Falle zur Erstattung aus dem vorbezeichneten 
Etats-Kapitel zu liquidiren, wenn der Ausrüstungs-Fonds keine Mittel zur Bestreitung der Ausgabe darbietet. 
Der Gesammtbetrag der angewiesenen diesfälligen Kosten ist von den Intendanturen s. Z. hierher 
anzumelden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie--Departement. 
« v. Karczewski. Dresow. 
Nr. 525. 2. M. O. D. 3. 
Nr. 89. 
Formulare für das Rechnungswesen im Lazarethverkehr. 
Berlin, den 7. März 1876. 
Uneer Bezugnahme auf den Erlaß vom 16. Dezember v. J. im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 27 wird den 
Lazareth-Verwaltungen bekannt gemacht, daß in Folge der veränderten Eintheilung des Etats vom Jahre 1876 
ab noch folgende Rechnungs-Formulare neu entworfen und unter den nachstehend aufgeführten Bezeichnungen 
und Preisen bei der Königlichen Staatsdruckerei zu haben sod, 
Litt. B. Nr. 55. linterhaltunggkosten-Rechnungen ür größere Lazarethe, 100 Bogen für 3 4. 
56. Desgleichen für kleinere Lazarethe, 100 Bogen fr 3 4#
	        
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