Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 98. 
Eröffnung der Kurse bei den Kriegsschulen. 
· Berlin, den 21. März 1876. 
Das Kriegsministerium nimmt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Eröffnung der Kurse bei den 
Kriegsschulen nicht mehr besonders bestimmt wird, sondern lediglich nach F. 18 der Bestimmungen über 
Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen vom 27. Februar 1873 stattfindet. Die Absendung der auf 
Grund der Verfügung des Krie eministrinm vom 7. Dezember 1871 — Nr. 84/12. A. I. a. Armce- 
Verordnungs-Blatt für 1871 Nr. 60 — zu den Kriegsschulen zu kommandirenden Mannschaften und Pferde 
ist, unabhängig von etwa noch eintretenden Stärke-Verminderungen, dementsprechend zu regeln. 
iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 470. 3. A. 2. 
. Nr. 99. n 
Gewährung der Lagerstellen an dle, die Strafe des gelinden Arrestes verbüßenden Unteroffizlere 
und Mannschchten. 
Berlin, den 21. März 1876. 
Zum Absatz IIa der Anmerkung 2 zum §. 17 des Militair-Straf-Vollstreckungs-Reglements vom 2. Juli 1873 
wird in Folge Anfrage erläuternd bemerkl, daß den die Strafe des gelinden Arrestes verbüßenden Unteroffizieren 
und Mannschaften die Lagerstellen gleichmäßig in der Weise zu gewähren sind, wie solche die Gemeinen in 
den Kasernen erhalten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Jo. 810. 1. M. O. D. 4. 
Nr. 100. 
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen 
in der Provinz Brandenburg. 
Berlin, den 21. März 1876. 
Des von den Herren Ministern des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter dem 3. 
v. Mts. genehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875, 
bewwessend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — G. S. Nr. 23. — in der Provinz Brandenburg 
mit Ausschluß der Stadt Berlin ist mittelst Stück Nr. 6 und resp. Nr. 7 de 1876 der Amtsblätter der 
Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, sowie der Regierung zu Frankfurt aO. bekannt gemacht worden. 
Die im §. 1 u. ff. jenes Reglements näher bezeichnete Entschädigungspflicht des Provinzial-Verbandes 
der Provinz Brandenburg ist mit dem Tage der Genehmigung des Reglement in Kraft getreten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 547. 3. A. 2. 
Nr. 101. 
Annahme der in Thalerwährung lautenden Banknoten der Preußischen Bank und Abführung derselben 
an die Reichsbank-Anstalten. 
Berlin, den 23. März 1876. 
Die nachstehend abgedruckte Cirkular-Verfügung des Herrn Finanz-Ministers an sämmtliche Königliche Re- 
gierungen 2c. vom 27. Februar d. J., betreffend die Annahme der in Thalerwährung lautenden Banknoten 
der Preußischen Bank und Abführung derselben an die Reichsbank-Anstalten Seitens der Königlich Preußischen 
Kassen, wird hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 476. 3. 76. M. 0. D. 1.
	        
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