Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

— 100 — 
Einstellung der Rekruten mangquirenden Lazareth-Gehilfen aller Chargen nach den Sätzen der Unter-Lazareth= 
Gehilfen zu erfolgen hat. 
Ueber elwaige Abweichungen hierron ist für die Vergangenheit hinwegzusehen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 568. 4. 76. M. O. D. 3. 
Nr. 139. 
Entlassungs-Anzug rc. für die zur Landes-Aufnahme kommandirten Unteroffiziere. 
Berlin, den 21. April 1876. 
Im Einverständniß mit dem Militair-Oekonomie-Departement wird hiermit bestimmt, daß den zur Landes- 
Aufnahme kemmamirten Untereffizicren aller Waffen beim Antritt des Kommandos ein Entlassungsanzug 
Seitens des Truppentheils zu verabfolgen ist und renselben ferner felgende Ausrüstungstücke als: Helm, 
Seitengewehr und Leibriemen bis zum Schlusse des Kommandos resp. der Militair-Dienstzeit leihweise zu 
M#rlasse sind. 
Kriegs-Minfsterium Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Caprioi. Blumc. 
Nr. 52. 4. A. 2. 
Nr. 140. 
Bestimmung des Lokals, in welchem bei den Artillerie-Depots, den Gewehr-- und Munitions-Fabriken 
und der Depot-Verwaltung der Artillerie-Prüfungs--Kommission die Prüfung der Kassenbücher 
bei Kassen-Kevifionen stattzufinden hat. 
Berlin, den 26. April 1876. 
Die wegen Bestimmung des Lokals, in welchem bei unvermutheter Nevision der Truppen-Kassen die Prü- 
fung der Kassenbücher stattzufinden hat, Seitens des Königlichen Militair-Oekenemie-Departements unterm 
29. November 1875 (Armee-Vererdnungs-Blatt pro 1875 S. 272) getroffene Festsetzung findet in Ansehung 
sämmtlicher bei den Artillerie. Depots, den Gewehr= und Munitions-Fabriken und der Depot-Verwaltung 
der Artillerie-Prüfungs-Kommissien durch Intendantur-Beamte vorzunehmenden Kassen-Revisionen analoge 
nwendung. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. Nantenberg. 
Nr. 618. 4. 76. Art. 1. 
Nr. 141. 
Angaben auf den Eisenbahn-Requisttionsschei 
Berlin, den 28. April 1876. 
Durch die Verfügungen vom 8. April 1873 Nr. 364/2. M. O. D. 3. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 pro 1873) 
und 26. August 1874. Nr. 829/6 M. O. D. 3. (Armce-Verordnungs-Blatt Nr. 18 pro 1874) sind die für die 
Revisionszwecke nöthigen Angaben auf den Eisenbahn-Requisitiensscheinen vorgeschrieben. Zur Erleichterun 
der Militair-Behörden, welche Negquisitionsscheine auszustellen haben, wird die Königliche Staatsdruckerei 
kafth ein den vorstehend erwähnten Angaben entsprechendes Schema auf der Rückseite der Formulare mit 
Genehmigung des Kriegs-Ministeriums in folgender Weise mitabdrucken lassen. 
1) Truppentheile, welchen die Beförderten angehören. 
2) Charge und Namen der Offiziere. 
P
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.