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Einstellung der Rekruten mangquirenden Lazareth-Gehilfen aller Chargen nach den Sätzen der Unter-Lazareth=
Gehilfen zu erfolgen hat.
Ueber elwaige Abweichungen hierron ist für die Vergangenheit hinwegzusehen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 568. 4. 76. M. O. D. 3.
Nr. 139.
Entlassungs-Anzug rc. für die zur Landes-Aufnahme kommandirten Unteroffiziere.
Berlin, den 21. April 1876.
Im Einverständniß mit dem Militair-Oekonomie-Departement wird hiermit bestimmt, daß den zur Landes-
Aufnahme kemmamirten Untereffizicren aller Waffen beim Antritt des Kommandos ein Entlassungsanzug
Seitens des Truppentheils zu verabfolgen ist und renselben ferner felgende Ausrüstungstücke als: Helm,
Seitengewehr und Leibriemen bis zum Schlusse des Kommandos resp. der Militair-Dienstzeit leihweise zu
M#rlasse sind.
Kriegs-Minfsterium Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Caprioi. Blumc.
Nr. 52. 4. A. 2.
Nr. 140.
Bestimmung des Lokals, in welchem bei den Artillerie-Depots, den Gewehr-- und Munitions-Fabriken
und der Depot-Verwaltung der Artillerie-Prüfungs--Kommission die Prüfung der Kassenbücher
bei Kassen-Kevifionen stattzufinden hat.
Berlin, den 26. April 1876.
Die wegen Bestimmung des Lokals, in welchem bei unvermutheter Nevision der Truppen-Kassen die Prü-
fung der Kassenbücher stattzufinden hat, Seitens des Königlichen Militair-Oekenemie-Departements unterm
29. November 1875 (Armee-Vererdnungs-Blatt pro 1875 S. 272) getroffene Festsetzung findet in Ansehung
sämmtlicher bei den Artillerie. Depots, den Gewehr= und Munitions-Fabriken und der Depot-Verwaltung
der Artillerie-Prüfungs-Kommissien durch Intendantur-Beamte vorzunehmenden Kassen-Revisionen analoge
nwendung.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Nantenberg.
Nr. 618. 4. 76. Art. 1.
Nr. 141.
Angaben auf den Eisenbahn-Requisttionsschei
Berlin, den 28. April 1876.
Durch die Verfügungen vom 8. April 1873 Nr. 364/2. M. O. D. 3. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 pro 1873)
und 26. August 1874. Nr. 829/6 M. O. D. 3. (Armce-Verordnungs-Blatt Nr. 18 pro 1874) sind die für die
Revisionszwecke nöthigen Angaben auf den Eisenbahn-Requisitiensscheinen vorgeschrieben. Zur Erleichterun
der Militair-Behörden, welche Negquisitionsscheine auszustellen haben, wird die Königliche Staatsdruckerei
kafth ein den vorstehend erwähnten Angaben entsprechendes Schema auf der Rückseite der Formulare mit
Genehmigung des Kriegs-Ministeriums in folgender Weise mitabdrucken lassen.
1) Truppentheile, welchen die Beförderten angehören.
2) Charge und Namen der Offiziere.
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