Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee-Verordnungs-Rlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. Gerlin, den 5. Jannar 1876. Nr. 1. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.K.50 J. Abommirt kaun werden: außerhalb bel den 
oftanstalten und bel den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Berkauf einzelner ern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; seder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders elne Preisermäßlgung festgesetzt ist. 
Nr. 1. 
Einbehaltung und Abführung der außer Kurs gesetzten resp. aus dem Berkehr zu ziehenden Landes- 
münzen. 
Berlin, den 29. Dezember 1875. 
Der Herr Finanz-Minister hat wegen Einbehaltung und Abführung der außer Kurs gesetzten resp. aus dem 
Verkehr zu ziehenden Landesmünzen unterm 6. Dezember 1875 die nachstehend abgedruckte Cirkular-Verfügung 
an die Käniglichen Regierungen rc. erlassen, welche hierdurch bekannt gemacht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 605. 12. 75. M. O. D. 1. 
Die Königliche Regierung mache ich darauf aufmerksam, daß folgende, noch nicht außer Kurs gesetzte, 
Münzen nicht nur Mierrgischen, sondern Überhaupt Deutschen Gepräges von den Königlichen Kassen und von 
den Hassen der unter Staatsaufsicht stehenden Institute nicht wieder zu verausgaben, sondern in möglichst ab- 
erundeten Beträgen, — nach den Sorten getreunt — kassenmäßig verpackt und bezeichnet, mit thunlichster 
Peschlemmienng an die zunächst gelegene Kaiserliche Postkasse gegen Ersatz abzuliefern sind: 
a. Die Doppelthaler und die denselben im Werthe gleichstehenden Dreieinhalbguldenstücke süd- 
deutscher Währung. Die Vercinsthaler österreichischen Gepräges bleiben von dieser Anordunng 
unberührt, sind also von den Königlichen Kassen nach wie vor wieder zu verausgaben. 
b. Die von 1750 bis 1822 einschließlich geprägten Einthalerstücke. 
c. Die Eindrittelthalerstücke. 
d. Die bis zum Jahre 1769 einschließlich geprägten Einsechstelthalerstücke. 
e. Die nach dem Konventiensfuse ausgeprägten Einzwölftelthalerstücke Braunschweig-Lüneburgischen 
bezw. Hannoverschen Geprägcs (mit dem springenden Pferde). 
f. Die Ein= und Einhalb-Silber= (auch Neu-) Groschenstücke. 
g. Folgende durch den Umlauf im Gepräge undentlich gewerdene Münzen: 
Einzwölftel-Thalerstücke, 
Einünfzehntel, Thalerstiie, 
auf der Zehntheilung des Groschens bernheude Zweipfennigstücke 
nach der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens ausgeprägte Einp ennigstücke. 
Auch von den Übrigen Münzen sind diejenigen Stücke, welche in Folge längerer Cirkulatien und 
#nutung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, nicht wieder zu verausgaben, sondern 
von den Regierungs- (Bezirks-) Haupt-Kassen in Aufbewahrung zu nehmen, und bhe ich der Einreichung
	        
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