Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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5) Geiwãhrung des im Gemeinde· Bezirke vorhandenen Feuerungsmaterials und Lagerstrohs für Lager 
und Bivouals, sowie 
der sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung beziehungsweise Lieferung das militairische 
Interesse ausnahmsweise erforderlich machen könnte, insbesondere von Bewaffnungs= und Aus- 
rüstungsgegenständen, Arznei= und Verbandmitteln, soweit die hierzu erforderlichen Personen und 
Gegenstände im Gemeinde-Bezirke anwesend und beziehungsweise vorhanden sind. 
8. 4. 
In welchen Fällen und in welchem Umfange die Verpflichtungen des 8. 3 einzutreten haben, wird 
auf Requisition der Militairbehörde durch Anordnung der nach den Landesgesetzen zuständigen Civilbehörde 
bestimmt. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rllcksicht zu nehmen. 
In den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, oder welche da, wo Kreisverbände nicht bestehen, 
nach der letzten Volkszählung mindestens 25,000 Seelen haben, werden der Regel nach die Requisitionen direkt 
an den Stadtvorstand gerichtet. . 
In dringenden Fällen kann die zuständige Militairbehörde auch sonst die Leistungen direlt von der 
Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, ven den Leistungspflichtigen in der Gemeinde 
(5. 6) unmittelbar requiriren. 
Anordnungen wie Requisitionen sind in der Regel schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Be- 
zeichnung der geforderten estan enthalten. 
Ueber die erfolgte Leistung ist Bescheinigung auszustellen. 
8. 5. 
Für die vollstänrige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen sind die Gemeinden ver- 
antwortlich. Die Weigerung oder Säumniß derselben berechit, die Civilbehörde, die Leistung zwangsweise 
herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch die Militairbehörde befugt. 
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F. 6. 
Die Gemeinden sind berechtigt, Behufs Erfüllung der geforderten Leistungen, die zur Theilnahme 
an den Gemeindelasten Verpflichteten, sowie die sent in der Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigenthum in 
derselben besitzenden Angehörigen des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzuziehen, ins- 
besondere auch die in den Gemeindebezirken gelegenen Grundstücke und Gebäude, mit Ausnahme der landes- 
herrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude oder Gebäudetheile, zu benutzen 
und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen. 
Die in der Gemeinde durch die Leistungen etwa entstehenden Baarkosten sind von den zur Theilnahme 
an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen, 
ie Gemeinden sind berechtigt, Naturalquartier und Verpflegung für eigene Rechnung zu Übernehmen 
und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß 
ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung (Absatz 1) umzulegen. 
8. 7. 
Die Gemeinde hat den nach 8. 6 mit Naturalleistungen oder Diensten in Anspruch Genommenen 
Berfütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem die letztere nach den folgenden Bestimmungen vom Reiche 
gewährt wird. · » « 
Die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, die Vergütung früher auszuzahlen, als sie ihr vom 
Reiche zur Verfügung gestellt ist. Jedoch ist in den Fällen besonderer edn ftiglein oder unverhältnißmäßiger 
Belastung einzelner Leistungspflichtiger diese Vergütung vorschußweise von der Gemeinde zu zahlen. 
Einzel Von diesen besonderen Fällen abgesehen, kommen die vom Reiche zu zahlenden Zinsen (§. 20) den 
inzelnen zu. · · · 
Zur Sicherung seiner Forderung kann jeder von der Gemeinde in Anspruch Genommene über die 
von ihm gemachte Leistung eine Bescheinigung von der Gemeinde fordern. 
. 8. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeinde- 
Verbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirke. 6 *
	        
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