Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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8. 9. 
Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird Seitens des Neich nur gewährt: 4 
1) für die Truppentheile, welche schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten, 
bis zu ihrem Ausmarsche; · 
2)fütieruppentheile,welchezurBefqtzungdesOrtesnachdekMobilmachuageinrücken,Ins- 
besonrere auch für die Besatzung der Etappenorte; 
3) für Ersatztruppen in ihren Standgquartieren, 
und zwar nach den für den Frichenszusten eltenden Sätzen. " 
" diesen Fällen finden bezüglich der Beschaffenheit des Quartiers im Allgemeinen die für den 
Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung. In allen Übrigen Fällen muß der Einquartierte sich mit 
demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann, und sind dem 
Quartiergeber nur die auf Requisttion der Militairbehörde gemachten Auslagen zu ersetzen. 
8. 10. 
. Die Entschädigung für die Naturalverpflegung erfolgt nach den für den Friedenszustand geltenden 
Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Lälte ieser Seöe gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, 
bei Benutzung der Eisenbahn und bei öhnlichen Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das 
Mittagessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden kann. 
Der mit Verpflegung Einanartierte — sowohl der Offizier und Beamte, als auch der Soldat — hat 
sich in der Regel mit der l des Quartiergebers zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem 
Einquartierten dasjenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin 
zu fordern berechtigt sein würde. 
8. 11. 
Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden war, die Durchschnittspreise 
der letzten zehn Friedenslahre — mit Weglassung des theuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. 
Soweit die nöthige Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden war, und von der Gemeinde durch Ankauf 
berbeigeschaft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung 
in dem Marktorte des Lieferungsverbandes (8. 19, Absatz 2 und 3) bestanden, zu dessen Bezirke die Ge- 
meinde gehört. 
8. 12. 
Für den Vorspann und die Spanndienste gelten die nachfolgenden Bestimmungen · 
1) die Vergütung erfolgt tageweise noch den von dem Bundesrathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk 
eines Lieferungsverbandes (s 17) endgültig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach 
den im betreffenden Bezirke lblichen Huhrhret en zu normiren. Werden die Fuhren einen halben 
Tag oder darunter in Mupruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet. 
ch für die Fahrt vom Wohn= nach dem Stellungsorte und zurück wird Vergütung 
nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als eine Meile beträgt; in diesem 
Falle ist eine Wegestrecke bis zu zwei Meilen einem halben Tage gleichzusetzen. " 
Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath ferngebalten werden, haben auf der ihnen 
vorzuschreibenden Etappenstraße neben freiem Quartier für Führer und Zugthiere freie Verpflegung 
8 beanspruchen, ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise. » · 
Werden Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath, oder auf unbestimmte Dauer 
in Anspruch genommen, so sind Zugthiere, Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachver. 
ständige zu toxiren, und ist dem Eigenthümer auf Grund der Taxe voller Ersatz für Verkuste, 
e und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, 
welche in Folge oder gekegenalich der Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des 
Eigenthamers oder des von ihm gestellten Hbamnsühers entstanden sind. 
st eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Werth nachträglich festgestellt werden. 
8. 13. 
· Für die Gewährung, von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleistung, 
sowie für die Lieferung des bagerstrohes und Feuerungsmaterials für Lager und Bivonaks wird die Ver- 
gütung nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt. 
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