Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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g. 14. 
Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen, leerstehenden oder disponiblen, eigenen Ge- 
bäude der Gemeinden und für die Ueberlassung freier Plätze, Oedungen und unbestellter Aecker — bis zur 
Zeit der Bestellung — zu militairischen Zwecken, wird Vergltung nur für die durch die Benutzung erweislich 
herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt. 
Bei Uäebertweising sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für die entzogene Nutzung Vergütung 
gewährt, soweit der Vergücngsganforuch nicht durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigenthums 
in rer Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871, Überhaupt ausgeschlossen zál. 
erden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer 
Festung in Anspruch genommen worden sind, nach eingetretener Desarmirung nicht zurückgegeben, so erfolgt 
die Feststellung der Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums im Wege des für Enteignungen vorge- 
schriebenen Verfahrens. 
8. 15. 
Die Vergiltung für alle in den S§. 9 bis 14 nicht genannten Kriegsleistungen erfolgt nach den am 
Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen. 
8. 16. 
II. Landlieferungen. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann, falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere 
Weise nicht sicher zu stellen ist, die Lieferung des Bedarfs an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und 
Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine angeordnet werden. (Landlieferungen.) 
F. 17. 
Die Verpflichtung zu den im F. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferungsverbänden ob, welche von 
den einzelnen Bundesstaaten unter Rücksichtnahme auf angemessene Leistungsfähigkeit und thunlichst im An- 
schlusse an die bestehende Bezirkseintheilung zu bilden sind. 
Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bildung besonderer Verbände Abstand 
genommen werden, in welchem Falle die Lieferungspflicht dem Staate als solchem obliegt. " 
Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 
(Bundes-Gesetzbl. von 1867, S. 125) sind bis zur anderweiten Regelung die Kreise und gleichartigen Ver- 
bände als Lieferungsverbände beizubehalten. Z 
Den Umfang der Lieferungen und die Lieserungsverbände, von welchen dieselben zu leisten sind, hat 
der Bundesrath festzusetzen. · « 
Bei Feststellung der Lieferungen und bei der Untervertheilung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung solcher Gegenstände und Quantitäten aasercegt wird, die 
sich in deren Bereiche in natura vorfinden. 
S. 18. 
Die Bestimmungen der §5. 6 und 7 finden auf Landlieferungen analoge Anwendung. 
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geliedenten Leistungen der Ver- 
mittelung der Gemeinden bedienen. 
8. 19. 
Die Feststellung der für geliefertes lebendes Vieh zu gewährenden Bergütung erfolgt durch sachver- 
ständige Schätzung unter Anwendung der Bestimmungen des K. 33 nach den im Frieden ortslblichen Preisen. 
Die So. der Vergiltung üar alle Übrigen Landlieferungen wird nach den Durchschnittspreisen der 
letzten zehn Friedensiahre — mit Weglassung des theuersten und des wohlfeilsten Dahres — bestimmt. Für 
jeden Lieferungsverband werden dabei die Preise des Haupt. Marktortes desselben zu Grunde gelegt. 
In denjenigen Bundesstaaten, in denen auf Grund der Gesetze Normal-Marktorte festgesetzt sind, 
bewendet es für die danach gebildeten Bezirke bei den Preisen der letzteren mit der Maßgabe, daß für jeden 
Lieferungsverband die Preise nur eines, und zwar desjenigen Normal-Marktortes zu Grunde gelegt werden, 
zu welchem der größere Theil des Lieferungsverbandes gehört.
	        
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