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Befreit hiervon sind nur:
1) Mitglieder der regierenden Deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; ·
3) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und
Thicrärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten
kontraktmäßig gehalten werden muß.
F§. 26.
ahl Die Sachverständigen (8. 25.) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung periodisch
zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten Kommissars
statt. Die Kosten trägt das Reich.
n Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar
vergütet.
S. 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung
der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinslchtlich der
Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen
werden mit einer Geldstrafe bis zu flufzig Thalern geahndet.
8. 28.
VI. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen.
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet:
1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände
ihrer Eisenbahnwagen vorräthig zu halten;
2) die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken;
3) ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches Material
herzugeben.
§F. 29.
Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahnwagen (§. 28 Nr. 1) wird eine
Verglitung nicht gewährt.
ür die Militairtransporte (§. 28 Nr. 2) und die Hergabe von Betriebsmaterial (g. 28 Nr. 3)
erhalten die Eisenbahnverwaltungen Vergütungen nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und
von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs.
Die Vergütung für das Übrige hergegebene Material wird gemäß §§. 15 und 33 festgesetzt.
F. 30.
Die den Eisenbahnverwaltungen nach §. 29 zu gewährenden Vergütungen werden bis nach Eingang,
Prüfung und Feststellung der Liquidationen gestundet und von dem ersten Tage des auf den Eingang der
Eobörig belegten Liquidation folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zablung der festgestellten
eträge und Zinsen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Hinsichtlich des Aufrufes und der
Pröktluston der auf Grund des §. 28 zu erhebenden Ansprüche finden die Bestimmungen im §. 22 analoge
mwendung.
. 31.
Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatze selbst oder in der Nähe desselben
haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den
Anordnungen der Militairbehörde Folge zu leisten.
n Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen ist die Militair-Behörde berechtigt, dieselben
auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Ausführung zu bringen.