— 111 —
für welche nur die auf Requisition der Militairbehörde gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergltungen aber
nicht gewährt werden, und in welchen der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen muß, was nach Maß-
gabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann.
Regquisitionen Behafs Ausstattung der Marsch= oder Kantonnements-Quartiere haben lediglich auf
dem durch §. 4 des Gesetzes begeichneten Vers# stattinsinden. Sie sind auf die Grenzen des unabweisbaren
Bedürfnisses zu beschränken und dem Gegenstande nach keinesfalls Üüber das durch die 98. 8—11 der Beilage A.
zu dem Quartierleistungsgesetze vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) bezeichnete Maß auszavehnen.
3. Zu §F. 10.
1. Die tägliche Feldmundportion, welche den " Verpflegung Einquartierten zu gewähren ist, beträgt
reglementsmäßig:
1) 750 Gramm Brot,
375
2) 3 - frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches —, oder
5 - geräuchertes Rind= oder Hammelsleisch, oder
170 Speck; ferner
3) 125 - Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder
250 - Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1500 - Kartoffeln, sowie
4) 25 - Salz und
5) 25 Kasfee in gebrannten Bohnen, oder
30 - Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einguartierte Getränke nicht zu beansprachen.
Die Brotportion vertheilt sich leichmäßig auf vie Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als Morgen-
kost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mältagstesk Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
6 Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht
n verabreichen.
2. Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt nach §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffneie Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. Danach beträgt die Vergltung für
Naturalverpflegung für Mann und 2#. mit Brokt, oöhe Brot,
„a. für die volle Tageskost 80 J 65 7
b. - Miltagekost 40= 35
e. - 2 Abendtost. .. .
d. - Morgenlost. . 15 10
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November-Marktpreise in Berlin,
Munchen, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird im folgenden
Jahre für je 10 Mark dieses Mehrbetrages die Vergütung der vollen Tageskost mit Brod um 5 Ms,
bis zum Satze von einer Mark erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen Sätze ein.“
Die Gesammtvergütung vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80 Pfenniges 85 Pfennige90 Pfennige5 Pfennige 100 Pfennige
mitohne nmit ohne nmithne nitohnesmit ohne
Brot,
a. volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
v. Mittagskost 4% „¼3 S 4 „„ 47
c. Abendlost 252026 21½2 29 24
d. Morgenkostt .. 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14