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4. Zu §. 11.
1. Die Fonrage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen.
Die Fouragesätze betragen zur Zeit:
A. Für mobile Truppen:
a. die schwere Felrration b. die leichte Feldration
2050 Gramm Le 5000 Gramm Hafer,
Hen, 5 " en.
10% Sptroh, 1700 troh;
B. Für immobile Truppen
a. für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im i Offizierrang stehenden Aerzte
und Militairbeamten:
1) die schwere Ration") 5500 Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu, 1750 Gramm Stroh,
2) die Ration für leichte
Garde-Kavallerie 5250 - 1500 - 1750 - -
3) die mittlere Ration 5150 - " 1500 - I750 O"D "Q
4) die leichte Ration 4750 O„ 1500 1750 "D
b. für die Remontepferde:
1) die schwere Ration 4750 3500 12750 -
2) die Ration für leichte
Garde-Kavallerie 4500 - 3500 - "" 1750 -
3) die mittlere Ration 4400 - - 38 - - 170 -
„
4) die leichte Ration 4000 1750
Etwaige Aenderungen in den Bestimmungen über die Ene und Zusammensebung der Nationen werden
durch ras Nei hskanzler-Amt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden
2. Die zehnjährigen Durchschnittspreise, welche der Famwagererguung zu Grunde zu legen sind,
werden untet Anwendung der Vorschriften im §. 19 Absatz 2 und 3 festgestellt.
3. In denjenigen Fällen, in welchen die Gemeinden die erforderliche Fonrage im Wege des Ankaufs
beschaffen und Auspruch auf Vergütung nach Maßgabe der Durchschnittspreise zur Zeit der Leserun erheben,
haben die bei Auferlegung und Ausfüe Fung der bezüglichen Leistungen, sowie bei Aufstellung, Prlfung und
Feststellung der Liquidationen betheiligten gn ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß nicht
unbegründete Ferderungen erhoben werden. Es ist von den liquidirenden Gemeinden der überzen ende Nach-
weis zu verlangen, daß die nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leistung im Gemeindebezirke in der
That nicht vorhanden war und nut durch Ankauf herbeigeschafft werden konnte.
Der Durchschnittspreis, welcher im Falle des geführten Nachweises vergütet wird, ist der Durchschnitts-
preis des im Gesetze bezeichneten Marktortes für den Monat, in welchem die Lieserung erfolgt ist.
5. Zu F. 12.
1. Die Verglitungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellun für die Bezirke
der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten Landesregicrungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht
werden.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch
genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genlgenrer Anzahl vorhenden sind.
Für ein Reitpferd (mit Führer) ist der Satz für ein einspänniges Pferdefuhrwerk zu vergüten.
Nur die Häst der Tagessätze für Vorspann rc. ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der
Fuhrwerke 2c. durch die Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie der zur regel-
mäßigen Fütterung nüthigen Zeit, die Dauer von 6 Stunden nicht überschritten hat.
2. Werden Vorspann und Spaundienste voraussichtlich auf länger als 48 Stunden außerhalb ihrer
Heimath oder auf unbestimmte Daner in Anspruch genommen, so ist die Absicht einer solchen Inanspruchnahme
in der Requisition ausgusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig zu erlassen,
daß die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zugthieren, "*
mäbig ausgeführt werden kann.
agen und Geschirren ordnungs.
*) Anmerkung. Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Korps ext Wierpserde) erhalten außer-
dem eine Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 15 Gramm Heu pro Pferd und