Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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einer Anzeige nebst Sortenzetttel entgegen, falls auf diese Weise ein Betrag von wenigstens 200 Mark an- 
esammelt ist. 
gel bemerke ferner, daß nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 21. September 
d. J. (N.-G.-Bl. S. 204) folgende Münzen außer Kurs gesetzt sind und nur noch bis zum Schluß des 
Jahres bei den durch meine Frsügung vom 1. Oktober d. J. (I. 15277) bezeichneten Einlösungskassen, 
welche dieselben ebenfalls an die Pestkassen gegen Ersatz abzuliefern haben, in Zahlung angenommen, be- 
ziehungsweise gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt werden. 
1) Die 5 /2 ¼ und ½ Thalerstücke, 
2) die reduzirten ½ und ½ Thalerstlcke aus den Jahren 1758, 1759 und 1763, 
3) die für die ehemals polnischen Landestheile der Preußischen Monarchie geprägten Drei= und Ein- 
Kupfergreschen (7866 und ¼/160 Thaler) Preußischen Gepräges. 
Anßerdem sind nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. Oktober d. J. (R.-G., 
Bl. S. 311) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden 
Dreipfennigstücke 
außer Kurs gesetzt und werden dieselben nur nech bis Ende Januar 1876 bei den in meinem Erlaß vom 
25. Okteber d. J. bezeichneten Einlösungskassen in Zahlung resp. zur Umwechselung angenommen. 
Die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Zwei= und Vierpfennigstücke, sewie die Kur- 
hessischen Zwei-, Vier= und Acht-Hellerstücke sind schon seit Beginn dieses Jahres außer Kurs gesetzt, und 
ist die Frist zur Einlösung derselben mit Ende März d. J. abgelaufen. 
Von den Münzen süddentscher Währung haben die Zweiguldenstücke und die Einhalbguldenstücke, 
die Dreißig= und Fünfzehnkrenzer-Stücke, die Einhundert und die Zehn-Kreuzerstücke die Eigenschaft als ge- 
setzliches Zahlungsmittel verloren. 
Hiernach sind sämmtliche nachgeordnete Kassen von Neuem mit Instruktion zu versehen. 
Berlin, den 6. Dezember 1875. 
Der Finanzminister. 
Camphausen. 
An sämmtliche Königliche Regierungen. 
I. 13771. III. 16833. 
Nr. 2. 
Umtausch der von den Preußischen Staatskassen in Saulung angenommenen, auf Thaler lautenden 
RNoten der Preußischen Bank. 
Berlin, den 29. Dezember 1875. 
Die nachstehend abgedruckte Cirkular-Verfügung des Herrn Finanz Ministers an sämmtliche Königliche 
Regierungen rc. vom 15. Dezember 1875, btiresteur den von den Königlichen Bankanstalten fernerhin zu 
bewirkenden Umtausch, der von den Preußischen Staatskassen in Zahlung angenommenen, auf Thaler lanten- 
den Noten der Preußischen Bank, wird hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 656. 12. 75. M. O. D. 1. 
Finanz-Ministerium. 
Berlin, den 15. Dezember 1875. 
Mit Rücksicht darauf, daß die Staatskassen auch solche auf Thaler lautende Noten der Preußischen 
Bank, deren Einlösung resp. Umtausch auf die Haupt-Bankkasse hierselbst beschränkt worden ist, nach wie vor 
so lange in Zahlung anzunehmen haben, als dieelen von sämmtlichen Bankkassen in Zahlung angenommen 
werden, sollen zufolte einer zwischen dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und 
mir getroffenen Vereinbarung die bezüglich der 10.- und 25-Thalernoten bereits erlassenen und hinsichtlich der
	        
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