Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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8. Die in der Beilage C. unter VI. verzeichneten Behörden stellen die Vergütungsanerlenninisse 
auf Grund der Hesteestelten Liquidationen nach dem unter E. beiliegenden Schema aus. 
Die belegten Liquidationen über Naturalquartier, Stollung, Naturalverpflegung und Fourage werden 
hiernächst mit einer genauen Zusammenstellung der nach denselben an die verschiedenen Truppentheile und 
einzelnen Empfänger erfolgten Leistungen und der darüber ausgefertigten Vergütungsanerkenntnisse an das 
betzeil te Kriegsministerium übersandt, welches die Zusammenstellung nach erfolgter Kontrole und Anerkennung 
der Richägett der nachgewiesenen Leistungen — unter Rückbehalt der belegten Liquidationen — dem Reichs- 
kanzleramte vorlegt. 
Die belegten Liquidationen über andere, als die vorstehend begeichneten Kriegsleistungen der Gemeinden 
werden mit einer Zusammenstellung der ertheilten Vergütungsanerkenntnisse allmonatlich von den Zentral- 
behörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichskanzleramte unmittelbar übersandt. 
b. Landlieferungen. 
1. Die vorstehend unter a. enthaltenen Bestimmungen finden auf Landlieferungen mit der Maßgabe 
sinngemäße Anwendung, daß die Bestimmung der Behörden, bei welchen die Anmeldung der Ansprüche der 
Lieserungsverbände zu erfolgen hat, sowie der Behörden, welche die Prüfung und Feststellung der Ansprüche 
zu bewirken haben, vorbehalten bleibt. 
· 2. Die Liquidationen über die Landlieferungen derjenigen Bundesstaaten, für deren Gebiete von der 
Bildung besonderer Lieferungsverbände Abstand genommen worden ist (§. 17, Absatz 2), werden von den 
entralbehörden dieser Staaten behufs Prüfung, Feststellung und Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse dem 
eichskanzleramte vorgelegt. 
IV. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beschaffung von Schiffen und Fahrzeugen. 
12. Zu §8§. 23 und 24. 
Die Inanspruchnahme von Schiffen und Fahrzeugen hat in der Regel auf schriftlichem Wege durch 
Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung 
der Ortspolizeibehörde staltzufindem Die requirirte Behörde hat Solech nach Empfang der Reauisition die 
ur Sicherstellung der geforderten Leistung nöthigen Anordnungen zu treffen und die erforderliche Abschätzung 
larteinn hren. de tere erfolgt im Falle der Inanspruchnahme zu vorübergehender Benutzung (§. 23) unter 
sinngemäßer Anwendung der oben unter 7 getroffenen Bestimmungen über die Feststellung der Verglltung für 
die entzogene Bemsng und etwaige Beschädigung von Gebäuden. . 
Behäglich er nneldung Pr#sung und Altellung der Verglltungsansprüche finden die Bestimmungen 
unter 11 a. Anwendung; ebenso bezüglich Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse. Letzteres jedoch nur 
in denjenigen Fällen, in denen nicht eine eigenthümliche Ueberla ung von Schiffen und Fahrzeugen an die 
Militairverwaltung stattgefunden hat. In Fällen solcher Art (§. 24) wird den oben unter 11 a., Absatz 1 
getroffenen Bestimmungen entsprechend verfahren. 
V. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
13. Zu 88. 25 bis 27. 
Es wird auf die zufolge des 8. 27 von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten Üüber das Ver- 
sohren bei der Stellung und Aushebung der Pferde erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements verwiesen. 
VI. Befondere Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen. 
14. Zu 98. 28 und 29. 
1. Der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von 
Mannschaften und Pferden wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die 
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. 
Das Reichselfenbahnamt theilt diese Festsegungen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen mit und über- 
wacht deren Ausführung. 
2. Durch ein vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassendes Reglement werden die 
näheren Bestimmungen getroffen, nach welchen jede Eisenbahnverwaltung die Beförderung der bewaffneten 
Macht und der Friegen fase sowie die Abrechnung mit den Militairbehörden zu bewirken hat. 
» 3. Das Reichseisenbahnamt setzt den Maßstab fest, nach welchem die Eisenbahnverwaltungen 
ihr Personal, sowie ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches Material auf Er- 
  
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