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fordern herzugeben haben. Die Hergabe selbst erfolgt nach Bedarf auf direkte Anforderung der vom Kaiser
hierzu autorisirten Militairbehörden. Letztere haben ras Reichseisenbahnamt und dieses hat vie betressenden
Landes-Regierungen stets darüber auf dem Laufenden zu erhalten, welches Personal und Matcrial durch die
Milita irbehörden angefordert worden ist.
4. Der vom Bundesrath zu erlassende Tarif, nach welchem die in Gemäßheit des 8. 30 von den
Eisenbahnverwaltungen zu stundende Vergütung für die Militairtransporte und für das von den Eisenbahn-
verwaltungen herzugebende Betriebsmaterial währenr der nach §. 32 durch Kaiserliche Verordnung zu be-
stimmenden Dauer des Kriegszustandes zu erfolgen hat, wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch den
Neichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militairverwaltung die Zahlung des
demselben zustehenden Friedenseinkommens. Eine Vergl#tung wird den Eisenbahnverwaltungen für die Her-
gabe von Personal nicht gewährt.
15. Zu §. 31.
Welche Eisenbahnen als auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe desselben liegend anzusehen
sind, bestimmt der Kaiser. Die Art und Weise, in welcher die zuständige Militairbehörde ihre Anordnungen
bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes auf diesen Bahnen
im Falle des Zuwiderhaudelns auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Ausführung zu bringen hat, be-
stimmt sich im einzelnen Falle nach den besonderen Umständen.
Erforderlichenfalls kann die Militairbehörde die Verwaltungsvorstände der auf dem Kriegsschau-
platze oder in der Nähe desselben liegenden Eisen-ahnen ihrer auf Einrichtung, Fortführung, Einstellung und
Wiederaufnahme des Bahnbetriebes bezüglichen Funktionen entheben und dees- selbst übernehmen.
VII. Schlußbestimmungen.
16. Zu §. 33.
1. In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe des §. 33 die Feststellung einer Vergültung auf
Grund sachverständiger Schätzung statizufinden hat und für welche nicht besondere abweichende Bestimmungen
maßgebend sind, ist die Feststellung durch eine Kommission zu bewirken, welche aus
3#. ceinem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b. einem Offizier,
c. einem Militairbeamten,
d. mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 33 Absatz 3 bestimmten
Persönlichkeiten
besteht.
Der Kommissar der Landesregierung leilet die Verhandlungen.
Die militairischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militairverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben mücssen
vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt neur.
Ueber die Abschätzung, zu welcher die Interessenten zuzuzichen sind, ist ein Protokoll aufzunchmen,
welches namentlich ersehen läßt:
1) die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2) welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3) in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4) wie die Vergltungsbeträge ermittelt und berechnet worden,
5) ob die Kommission in ihrem Urtheile sich geeinigt hat, oder ob und welche Meinungsverschieden-
heiten bestehen geblieben sind, .
6) eb die Interessenten sich mit dem Resultate der Ermittelung einverstanden erklärt, oder ob und
welche Einwendungen sie erheben haben;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
7) vie Versicherung der Kommissien, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungs-
beträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht dem Neiche zur Last fällt.
Hat die Kommissien sich Üüber den Betrag der zu gewährenden Vergllüung nicht zu einigen vermocht,
so tritt die Entscheidung der zur Feststellung der Vergütung zuständigen Behörde ein. Letztere hat, falls ihre
Ansicht von derjenigen rer MNerheu der Pommissteshamitalärder abweicht, eine wiederholte Schätzung durch