— 117 —
dieselbe oder durch eine ganz oder theilweise aus anderen Mitgliedern zusammengesetzte Kommission äu ver-
anlassen. Wird auch beie beser wiederholten Schätzung ein einstimmiger Kommissionsbeschluß nicht erzielt, so
ist für die Feststellung der Vergütung die Ansicht der Mebrhein der #esston neniglierer maßgebend. Bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
#k In denjenigen Bundcsstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden
bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften
des Kriegleistungsgesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu
bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vor-
handen sind, wird diese Bestimmung unter event. Mitwirkung gecigneter anderer Organe durch die Landes.
regierung erfolgen. Eine Mitwirkung der Vertretungen der entschädigungsberechtigten Gemeinden sindet in
der Auswahl der Taxatoren in keinem Falle statt.
17.
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
· Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der Reichs-Militairverwaltung
beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.