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höheren Weints demnächst zu erlassenden Beschränkungen den Königlich Prcußischen Staatskassen gegenüber
nicht zur Anwendung gebracht werden. Die Königlichen Bankanstalten sind raher angewiesen worden, auch
viejenigen Banknoten, welche dem Publikum gegenüber nur noch in Zahlung angenemmen werden dürfen,
den Preußischen Staatskassen gegenüber nach wie vor nicht nur in Zahlung anzunehmen, sondern auch gegen baarcs
Geld oder andere Banknoten umzutauschen. Im Verfolg der Verfügung vom 22. Juli d. Is. beauftrage
ich die Königliche Regierung, die Kassen Ihres Ressorts dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie die gedach-
ten Noten der Preußischen Bank vom Publikum noch in Zahlung anzunehmen, aber nicht wieder zu veraus-
gaben, vielmehr schleunigst event. durch Vermittelung der höheren Kasse beim nächsten Bank-Comtoir gegen
Ersatz des Werthes in gangbaren Zahlungsmitteln zum Umtausch zu bringen haben.
Der Finanz-Minister.
Camphausen.
An sämmtliche Königliche Regierungen rc.
Nr. 3.
Gewährung von Natural-Verpflegungs- 2c. Kompelenzen auf Grund des Reichs-Militatr-Etats für
1876 und dadurch bedingte Aenderungen des Naturalverpfl ' ' "
Berlin, den 1. Jannar 1876.
Auf Grund der bezüglichen Festsetzungen im Reichs-Militair-Etat H# 1876 — Kapitel 25: Natural. Ver-
pflegung — bringt das Kriegs-Ministerium folgende, mit dem 1. Jannar 1876 ins Leben tretende Maß-
nahmen zur Kenntniß und Nachachtung:
» 1) Unterärzte in vakanten Assisengarzi-. Stellen, welche nicht ausdrücklich mit Wahrnehmung. dieser
Stellen beauftragt sind, erhalten (neben der vom 1. Januar 1876 ab um 9./7 monatlich — Entschä-
bigung für die selbst zu beschaffende Bekleidung — also von 27 auf 36 J/“ erhöhten Löhnung) auch
vie d enmäßige Natural-Verpflegung.
2) Die FB8 Artillerie-Brigade-Kommandeure, sowie der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission und
der als Adjutant zur General- Iuspektion der Artillerie Übertretende Feuerwerksmeister beziehen an
Stelle von leichten, schwere Rationen.
3) Hinsichtlich des Empfanges der Geldvergüligung an Stelle der etatsmäßigen Nationen, welche
Offizieren, Aerzten und Beamten für nicht vorhandene eigne Pferde gewährt werden darf, greifen
solgende Festsetzungen Platz:
a. Uebersteigt der Geldwerth einer Natien nach den auf Grund der Marktpreise halbjährlich fest-
gestellten Sätzen den Betrag von monatlich 28 AM, so wird für die nicht vorhandenen Pferde
— soweit der Passus b nicht eine Beschränkung enthält — ohne Rücksicht auf dic nach der
Waffe 2c. zuständigen Rationssätze (schwere 2c.) nur der genannte Betrag gezahlt.
. Ist ein zum Enpfange von mehreren Ratienen Berechtigter nicht im Besitze mindestens
eincs Pferdes, so dürfen demselben monatlich an Rations-Vergütung nur bis zum Gelr-
werthe von 56 /4 — alse die Geldverglltigung nur für höchstens zwei Rationen — verab-
reicht werden.
In Folge der Festsetzungen ad a und b modifzziren sich die nachbezeichneten Paragraphen des
Neglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vem 13. Mai 1858 wie folgt:
Zu §. 123.
Die Bestimmung in Alineg 2, wonach rie zeitweise Abtretung entbehrlicher ctatsmäßiger Ratienen
an aktive Offiziere der Garnison gestattet ist, wird hiermit aufgeheben.
Zu §. 126.
· DteRationSvekgütigungmit28.-Lmonatlichfükdicnicht vorhandenen Pferde wird gewährt, wenn
die nach §. 121 des Reglements halbjährlich festzusetzenden Monatssätze diesen Betrag erreichen oder über-
steigen. Sind die Menatssätze geringer, so werden nur diese gezahlt. Besitzt ein zum Empfange mehrerer
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