— 131 —
Bestimmungen über die Behandlung der bei Reichs- und Landeskassen eingehenden nachgemachten,
verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen.
I. Falschstücke.
1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder ver-
fälschten Reichsmünzen (§§. 146—148 des Strafgesetzbuches) anzuhalten.
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne Weiteres erkannt, so hat
der Vorsteher der Kasse sofert der zuständigen Justiz= oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das ange-
haltene Falschstück vorzulegen unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts u. s. w., beziehungs-
weise der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
3. Erscheint die Unechtheit eines Stlckes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachbem dem bisheigen Inhaber
eine Bescheinigung Über den Sachverhalt ertheilt worden, an das Münzmetall-Depot des Neichs bei der Königlich
Preußischen Münzstätte in Berlin (C. Unterwasserstraße 2—4) und zwar, wenn das Stück in Bayern, Sachsen,
Württemberg, Baden, Hessen oder Pamburg angehalten ist, durch Vermittelung der Landesmünzstätte einzu-
senden. Die Königlich Preußische Münzstälte in Berlin wird diese Stücke einer Untersuchung unterwerfen und
a. im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden Less jur Aus-
händigung an den Einzahler zusenden lassen, die Münzstücke aber, sofern sie zum Umlauf nicht
Heeignet Kuo, zur Einziehung bringen;
b. im Halle der Uncchtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit dieselbe in
Gemäßheit der Vorschrift unter I. 2 verfahre.
II. Gewaltsam te. beschädigte Münzen.
Durch gewaltsame oder gesetwirrige Beschädigung am Gewicht verringerte echte Reichsmünzen
(§. 150 des Strafgesetzbuches) sind von den Reichs- und Landeskassen gleichfalls anzuhalten.
Liegt der Verdacht eines Münzvergeheus gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter I. 2
vorgeschriebenen Weise zu verfahren.
Licgt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder Einschneiden für
den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückgegeben.
III. Abgenutzte Reichsmünzen.
Reichsgoldmünzen, welche in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung am Gewicht soviel ein-
Fröt haben, daß sie das Passirgewicht (§. 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, Reichs-Gesetzblatt
403) nicht mehr erreichen,
owie
Neichs-Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht
oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind von allen Reichs= und Landeslassen zum vollen Werih
anzunehmen und in der Weise * Rechnung des Reichs einzuziehen, daß sie den dain bestimmten Sammel-
ellen — der Reichs-Hauptkasse und den Ober-Postkassen, in Preußen: der General-Staatskasse und den
Regierungs= bezw. Bezirks-Hauptkassen, in den übrigen Bundesstaaten: der Landes-Centralkasse — zugeführt
werden.
Die Sammelstellen haben die Münzen, sobald sich ein angemessener Betrag angesammelt hat, kassen-
mäßig verpackt und bezeichnet dem Münzmetall-Depot des Reichs bei der Königlich Preußischen Münzstätte zu
Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und den Werth des Anerkenntnisses der Reichs-Hauptkasse in Auf-
rechnung zu bringen.
leiderstesee Bestimmungen finden auf deutsche Landesmünzen so lange Anwendung, als die-
selben noch nicht außer Kurs gesetzt sind.
IV.
Postsendungen, welche in Ansführung gegenwirrtiger Bestimmungen zwischen Landesbehörden und
Landeskassen einerseits und dem Reichs-Münzmetall-Depot andererseits erfolgen, sind als Reichsdienstsachen
vortofrei zu befördern.