Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Bestimmungen über Kapitnlationen. 
1. Mannschaften, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht Keswillig im aktiven Dienst verbleiben 
wollen, müssen mit dem betreffenden Truppentheil (Regiment, selbstständigen Bataillon, Bezirks-Kommando) 
oder der betreffenden Militair-Behörde einen schriftlichen Vertrag S apinon atschüchen, durch welchen 
sie sich zum Weiterdienen auf eine bestimmte Zeit — in der Regel mindestens auf ein Jahr — verpflichten. 
olche Kapitulationen mit Mannschaften schon während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht 
abzuschließen, 2 die Truppentheile 2c. berechtigt. 
2. Ueber den Abschluß einer Kapitulation ist von einem Offizier eine Verhandlung nach anliegendem 
Schema aunh men. 
Dieselbe wird dem an der Spitze des betreffenden Truppentheils beziehungsweise der Behörde 
stehenden Soresehten t Bestãtigung vorgelegt. 
Die erfolgte Bestätigung wird dem Kapitulanten bekannt gemacht und die Kapitulations-Verhandlung 
beim Truppentheil aufbewahrt. 
3. Die Kapitulation kann in folgenden Fällen vor Ablauf der Kapitulationszeit aufgehoben werden: 
a. durch den Truppentheil, sobald der Kapitulant in die 2. Klasse des Soldatenstandes versetzt oder 
degradirt, oder sobald er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen oder zu einer höheren Strafe gerichtlich 
verurtheilt wird; 
b. durch das General-Kommando, auf Grund einer Uebereinkunft zwischen dem Truppentheil und dem 
Kapitulanten, wenn die häuslichen Verhältnisse desselben seine Entlassung dringend wünschenswerth 
machen, oder wenn bei fortgesetzt schlechter Führung des Kapitulanten, durch das längere Verbleiben 
desselben im Dienst das Interesse des Truppentheils geschädigt wird. Gehört der Kapitulant einem 
Korps-Verbande nicht an, so tritt hierbei das territoriale General-Kommando in Wirksamkeit. 
4. Wünschen nach Ablauf der Kapitulationszeit beide Theile die Kapitulation zu erneuern, so 
Schiett dies auf der unter 2 bezeichneten Verhandlung in der auf dem dazu gebörigen Schema angegebenen 
  
5. Als Kapitulanten dürfen nur solche Mannschaften angenommen werden, durch welche ein wesent- 
licher Nutzen glür den Dienst zu erwarten i 
ezus glich der Kapitulation mit Offtzerburschen der Kavallerie siehe pass. 4 der Allerhöchsten Kabinets- 
Ordre vom 6. September 1866. 
6. Mit den Vierjährig-Freiwilligen der Kavallerie wird nach der Bestimmung der General-Kom- 
mandos entweder bei ihrer Annahme oder bei ihrem Diensteintritt eine Kapitulations-Verhandlung in der 
vorgeschriebenen Form aufgenommen. 
7. Mannschaften, welche eine Kapitulation abschließen wollen, müssen großjährig sein, d. h. das 
21. Lebens ahr vollendet haben. 
ollen sie vor erreichter Großjährigkeit eine Kapitulation Fllclieben, so haben sie die schriftliche 
und beglaubigte Zustimmun ifres Vaters oder Vormundes herbeizufü 
Bei Vierjährig-Freiwilligen der Kavallerie genügt die Vorlage des Meldescheins zum freiwilligen 
Eintritt Eras- O#nnung 8. 83.) 
Kein Truppentheil darf mit Kapitulanten eines anderen Truppentheils — ohne Zustimmung 
des detn — Behufs Gewinnung derselben in Verbindung treten. 
9. Mit Mannschaften, welche Truppentheilen oder Instituten derselben Garnison angehört haben 
oder zu solchen kommandirt waren, darf Seitens anderer Truppentheile derselben Garnison eine Kapitulation 
nicht faber abgeschlossen werden, als ein Jahr nach ihrer Entlassung von ihrem Truppentheil, beziehungs- 
weise nach Ablauf ihres Kommandos. 
Eine Ausnahme ist nur gchtatte, wenn der bisherige Truppentheil des Betreffenden seine Zustimmung 
zu einer lbern Kapitulation ertheilt. 
Versetzungen von Kapitulanten können nach denselben Grundsätzen, wie die aller übrigen Mann- 
schaften m“ 
Mit Mannschaften, welche unter Doppelrechnung der Kriegsjahre zwölf Jahre und länger aktiv 
gedient ist ein Kapitulations-Vertrag nicht mehr abzuschließen.
	        
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