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Nach selbstständig gefaßtem Entschluß erkläre ich, indem ich mich den vorstehend angegebenen Bedingun-
en unterwerfe, meine Kapitulation od0ovo . . .. bis. verlängert und bitte zu derselben die
höber- Bestätigung einzuholen.
Vor- und Zuname des Kapitulanten.
Für die Richtigkeit
....... (Ort, Datum) *“
Lieutenant.
Bestätigt
...... (Ott,Datum)....-.
Oberst.
« Nr. 168.
Abänderung des Regulativs über nsbillung Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des
o
rstdienstes. .
Berlin, den 18. Mai 1876.
An Sielle der §§. 38 und 39 des Regulativs über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren
Stellen des Forstdienstes vom 8. Januar 1873 treten die folgenden Bestimmungen:
. 38.
Diejenigen Jäger, welche die gäger. Poune zwar bestanden und den Lehrbrief erhalten haben
(§§. 9—12), aber unter die Zahl der zum Erdienen einer unbeschränkten Forstanstellungs-Berechtigung zuzu-
lassenden Jäger nach den Festsetzungen des §. 13 nicht mehr haben aufgenommen werden können, dürfen nach
dreijähriger tadelfrei absolvirter Dienstzeit zum Dienste auf Erwerbung einer beschränkten Forstanstellungs-
Berechtigung zugelassen werden.
g. 39.
Diese Jäger werden, sofern sie darum nachsuchen, nach Ablauf der dreijährigen Dienstzeit mittelst
einer Verpflichtungs -Verhandlung nach dem Schema K. dahin verpflichtet, sich innerhalb ihrer allgemeinen
gesetzlichen 12jährigen summarischen Dienstverpflichtung im stehenden Heere und der Reserve des Jägerkorps
auf 10 Jahre allen für die Reserve-Klasse A. I. bestehenden Verpflichtungen, mit Ausnahme derjenigen unter-
werfen zu wollen, welche in den §8. 20—24 vorgeschrieben sind und die Jägerklasse A. I. ausschließlich betreffen.
Dadurch werden sie in die Jägerklasse A. II. aufgenommen.
Der Finanz-Minister. Der Kriegs-Minister.
Camphausen. v. Kameke.
Fin.-Min. IIb. 9789. Kr.-Min. No. 311. 5. 76. A. 1.
Nr. 169.
Rations-Angelegenheit.
Berlin, den 4. Juni 1876.
Mit Bezug auf Passus 1 der Verfügung vom 7. April d. J. (No. 10. 4. 76. M. O. D. 2.) — Armee-
Verordnungs-Blatt Nr. 10 — wird zur Behebung von Zweifeln bestimmt, daß die Anträge auf Bewilligung
außeretatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung von solchen Offizieren, die außerhalb ihres Korpsbezirks zu
ünkerrichtz.Angelen c., als Adjutanten 2c. kommandirt, oder außerhalb desselben mit ihren Truppentheilen
dislocirt sind, an das General-Kommando desjenigen Armee-Korps zu richten sind, dem die betreffenden
Offiziere bezw. Truppentheile angehören. Letzteres hat bei Anerkennung des Bedülrfnisses die Verabreichung
der Rationen bei bemsenigen General- Kommando zu vermitteln, in dessen Verwaltungsbereich die in Rede
stehenden Offiziere bezw. Truppentheile sich befinden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 669. 5. 76. M. O. D. 2.