Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nach selbstständig gefaßtem Entschluß erkläre ich, indem ich mich den vorstehend angegebenen Bedingun- 
en unterwerfe, meine Kapitulation od0ovo . . .. bis. verlängert und bitte zu derselben die 
höber- Bestätigung einzuholen. 
Vor- und Zuname des Kapitulanten. 
Für die Richtigkeit 
....... (Ort, Datum) *“ 
Lieutenant. 
Bestätigt 
...... (Ott,Datum)....-. 
Oberst. 
« Nr. 168. 
Abänderung des Regulativs über nsbillung Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des 
o 
rstdienstes. . 
Berlin, den 18. Mai 1876. 
An Sielle der §§. 38 und 39 des Regulativs über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren 
Stellen des Forstdienstes vom 8. Januar 1873 treten die folgenden Bestimmungen: 
. 38. 
Diejenigen Jäger, welche die gäger. Poune zwar bestanden und den Lehrbrief erhalten haben 
(§§. 9—12), aber unter die Zahl der zum Erdienen einer unbeschränkten Forstanstellungs-Berechtigung zuzu- 
lassenden Jäger nach den Festsetzungen des §. 13 nicht mehr haben aufgenommen werden können, dürfen nach 
dreijähriger tadelfrei absolvirter Dienstzeit zum Dienste auf Erwerbung einer beschränkten Forstanstellungs- 
Berechtigung zugelassen werden. 
g. 39. 
Diese Jäger werden, sofern sie darum nachsuchen, nach Ablauf der dreijährigen Dienstzeit mittelst 
einer Verpflichtungs -Verhandlung nach dem Schema K. dahin verpflichtet, sich innerhalb ihrer allgemeinen 
gesetzlichen 12jährigen summarischen Dienstverpflichtung im stehenden Heere und der Reserve des Jägerkorps 
auf 10 Jahre allen für die Reserve-Klasse A. I. bestehenden Verpflichtungen, mit Ausnahme derjenigen unter- 
werfen zu wollen, welche in den §8. 20—24 vorgeschrieben sind und die Jägerklasse A. I. ausschließlich betreffen. 
Dadurch werden sie in die Jägerklasse A. II. aufgenommen. 
Der Finanz-Minister. Der Kriegs-Minister. 
Camphausen. v. Kameke. 
Fin.-Min. IIb. 9789. Kr.-Min. No. 311. 5. 76. A. 1. 
Nr. 169. 
Rations-Angelegenheit. 
Berlin, den 4. Juni 1876. 
Mit Bezug auf Passus 1 der Verfügung vom 7. April d. J. (No. 10. 4. 76. M. O. D. 2.) — Armee- 
Verordnungs-Blatt Nr. 10 — wird zur Behebung von Zweifeln bestimmt, daß die Anträge auf Bewilligung 
außeretatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung von solchen Offizieren, die außerhalb ihres Korpsbezirks zu 
ünkerrichtz.Angelen c., als Adjutanten 2c. kommandirt, oder außerhalb desselben mit ihren Truppentheilen 
dislocirt sind, an das General-Kommando desjenigen Armee-Korps zu richten sind, dem die betreffenden 
Offiziere bezw. Truppentheile angehören. Letzteres hat bei Anerkennung des Bedülrfnisses die Verabreichung 
der Rationen bei bemsenigen General- Kommando zu vermitteln, in dessen Verwaltungsbereich die in Rede 
stehenden Offiziere bezw. Truppentheile sich befinden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 669. 5. 76. M. O. D. 2.
	        
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