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II. Aufgehobene Telegraphen-Aemter.
Basel, Badischer Bahnhof, das Denische Telegraphen-Amt.
Malmoe-Gemar, - Ober-Post-Direktionsbezirk Straßburg i/E., mit beschränktem Tagesdienst.
III. Wiedereinrichtung geschlossen gewesener Aemter.
Schricsheim, Ober-Post-Direktionsbegirk Carlsruhe, mit beschränktem Tagesdienst.
IV. Sonstige Veränderungen.
Arnsberg, Oder-Post-Direktionsbezirk Arnsberg,) bisher mit beschränktem, jetzt
Lörrach, - - Constanz, mit vollem Tagesdienst.
Dresden, in der Packhofstraße, - - Dresden, bisher mit vollem, jetzt mit
Malchin, - Schwerin i/M., beschränktem Tagesvienst.
Potsdam, - Potsdam, bisher mit vollem Tagesdienst,
jetzt mit permanentem Dienst.
Berlin, Lindenstraße 122 verlegt nach der Neuenburgerstraße 33.
Schnebess, bei Berlin (bisher Alt-Schöneberg genannt) verlegt von der Hauptstraße 34 nach der
Bahnstraße 1.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. A J. A.
v. Coprivi. Mever.
No. 519. 5. 76. Ung.
Nr. 177.
Benutung don Kasernenquartieren durch hierzu nicht verpflichtete Offiziere.
Berlin, den 6. Juni 1876.
Ee ist vorgekommen, daß Ofsiziere Kasernenquartiere, welche für eine niedrigere Charge bestimmt sind,
aber z. Z. mit einem hierzu Verpflichteten nicht belegt werden konnten, bezogen und theils eigene Möbel
benußzt, theils eine nicht reglementsmäßige Ausstattung überwiesen erhalten haben, woraus dann Ansprüche
auf besondere Entschädigungen erheben worden sind.
Da diese Osffiziere zum Bewohnen der betreffenden Kasernenquartiere nicht verpflichtet sind, dies
vielmehr aus freiem Entschluß geschieht, so können sie auch als Kasernirte im Sinne der Vorschriften nicht
angesehen werden.
Das unterzeichnete Departement bestimmt daher, dast, wenn ein derartiges Kasernenquartier in dem
Eingangs erwähnten Falle von einem hierzu nicht verpflichteten Offizier bezogen wird, derselbe als Miether
anzusehen und in diesem Verhältniß den olen Servis resp. Wohnungsgeld-Zuschuß zu empfangen, dafür aber
/8 des Servises der Charge, für welche die Wohnung bestimmt, als Micthe zu entrichten und für Heizung,
#- sowie für die vollständige Utensilien-Ausstattung 2c. wie jeder andere Miether aus eigenen Mitteln
zu sorgen hat.
s egenwärtige Festsetzung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
, v. Hartrott. Sandkuhl.
No. 872. 5. 76. M. O. D. 4.
Nr. 178.
Fortfall der Nachweisungen über die den Offizieren und Feldwebeln bei den Festungsgefängnissen
gezahlten Kompetenzen.
Berlin, den 10. Juni 1876.
Die durch den Erlaß vom 8. März 1865 — No. 328/3. 65. A. I. — vorgeschriebenen Nachweisungen über
die den Ossßeren und etatsmäßigen Feldwebeln bei den Festungsgefängnissen auf Grund der Verpflegungs-
Etats gezahlten Lompetenzen sind von den Intendanturen fortan nicht mehr einzureichen.
iegs-Ministerium: Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Blume.
No. 282. 6. A. 2.