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Nr. 195.
Ressorts der Königlichen Eisenbahn-Kommissariate und Kommissarien.
Berlin, den 15. Juli 1876.
Uneer Hinweis auf den Erlaß vom 25. Dezember 1874 — A. V. Bl. S. 257 — wird bekannt gemacht,
daß das Eisenbahn-Kommissariat in Altona mit dem 1. d. Mts. aufgelöst ist. Die Wahrnehmung der staat-
lichen Aufsicht über die Unternehmungen der Altona-Kieler, Schleswigschen, Lübeck-Büchener, Glückstadt. Elms-
horner und Westholsteinischen Eisenbahn-Gesellschaften, sowie Üüber die von der Cuxhafener Eisenbahn-, Hafen-
und Dampfsschiffs-Aktien-Gesellschaft zu erbauende Eisenbahn von Harburg über Stade nach Erhaen ist
vom genannten Zeitpunkte ab dem Eisenahn-Kommisfariate zu Berlin Übertragen.
iegs-Ministerium.
Im Auftage.
v. Veigts-Rhetz.
Jo. 988. 6. A. 2.
2
Nr. .
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Ist a veentschädigung sebte a Betlin, den 18. Juli 1876.
Im §. 10 alinen 3 der mit dem 15. Juli 1875 in Kraft getretenen Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni
desselben Jahres, betreffend die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Armee-Ver-
ordnungs-Blatt Nr. 14 Seite 144) sind die Peltsetungen. enthalten, nach denen den versetzten Reichsbeamten
der Miethszins für die Wohnung an dem bisherigen Aufenthaltsorte zu vergülten ist.
Mit Bezug hierauf und in Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Januar d. J.
(Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3 Seite 17) zu der erwähnten Allerhöchsten Verordnung bemerkt das
Kriegs-Ministerium Folgendes:
1) Der §. 26 des Servis-Reglements vom 20. Februar 1868 ist hinsichtlich der servisberechtigten Mi-
litair-Beamten durch die vorberegten Festsetzungen dahin modifizirt, daß nach Maßgabe derselben
resp. in dem daselbst angegebenen Umfange den vom 15. Juli 1875 ab versetzten servisberechtigten
Beamten der wirkliche Miethszins als Miethsentschädigung für den verlassenen Garnisonort gebührt.
2) Bei Kommandos und Arrest bleibt der Anspruch auf Miethsentschädigung nach wie vor nach den
Besimmungen des Servis-Reglements (§§. 33 und 62) zu beurtheilen.
3) Wenn die Versetzung eines servisberechtigten Beamten im unmittelbaren Anschluß an ein vorher-
gegangenes Kommando erfolgt, und der bisher Kommandirte mit der reglementsmäßigen Mieths-
entschädigung aus dem Kommando-Verhältnisse seine Miethsverbindlichkeiten nicht vollständig hat
lösen können, ist in jedem einzelnen Falle unter Darlegung der Umstände die Entscheidung des
Militair-Oekonomie-Departements über die Dauer, auf welche die Miethsentschädigung insgesammt 2c.
rEn- werden darf, nachzusuchen.
Die festgestellten Miethsentschädigungsbeträge der servisberechtigten Beamten sind ohne Ausnahme
auf den Titel 17 des Kapitels 27 anzuweisen. Die Miethsentschädigung für die Üübrigen Beamten
des Preußischen Heeres fällt dem Kapitel 34 Titel 1 zur Last.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
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No. 1106. 6. 76. M. O. D. 4.
Nr. 197.
Fünfter Nachtrag zum Schulderzeichuiß vom 19. Jannar d. J.
Die höhere Lehranstalt zu Barmen-Wupperfeld ist als eine im Sinne des §. 90 2 b. des ersten Theils der
Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 berechtigte Realschule II. Ordnung anerkannt und als
solche in die Kategorie derjenigen höheren Lehranstalten außgenommen worden, bei welchen der einjährige,
erfolgreiche Besuch der ersten Kcfe zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Militairdienst erforderlich ist.
Berlin, den 19. Juni 1876.
Das Reichskanzler-Am.
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