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sein, an Stelle geringerer Kautionsbeträge bis zur Höhe von 150 „X die Bürgschaft von Personen, die am
Orte als sicher und zahlungsfähig bekannt sind, als genügend anzunehmen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 404. 3. M. O. D. 4.
Nr. 226.
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni E- betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh-
euchen, in Berlin.
Berlin, den 16. August 1876.
Das von den Herren Ministern des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter dem
2. Juni d. Is. greehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Ghereh vom 25. Juni 1875,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — G.-S. Nr. 23 — in Berlin, ist durch Stück 24
des Amtsblattes der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin für 1876 bekannt gemacht worden.
ie im §. 1 und ff. jenes Reglements näher bezeichnete Euuschdigungs-Mce der Stadtgemeinde
Berlin ist mit dem Tage der Genehmigung des Reglements in Kraft getreten.
Die zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 zu erlassenden
Reglements sind nunmehr für den ganzen Umfang des Preußischen Staates bekannt gemacht worden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 219. 8. A. 2.
Nr. 227.
Bekleidung der zum Militair-Reit-Institut zu kommandirenden Unteroffiziere und Gefreiten.
Berlin, den 16. August 1876.
Der Passus 5 A der unter dem 3. September 1867 (640/8. 67. A. Ia.) ergangenen Bestimmungen, bekrefsend
die Kommandirung der Offziere, Unterofftziere und Mannschaften zum Militair-Reit-Institut, wird dahin
abgeändert, daß den darin bezeichneten Mannschaften fortan auch die zur kriegsmäßigen Ausrüstung gehörenden
Halbsohlen, sowie zutreffenden Falles Pistolentaschen, Pistolenriemen nehs| Haken und Pistonleder mitzu-
geben sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 701. 7. A. 1.
Nr. 228.
Erstattung der Mehrkosten, welche durch die Kommandirung von Manuschaften detachirler Bataillone 2c
zur Regiments-Mufik entstehen.
Berlin, den 18. August 1876.
Ku Beseitigung vorgekommener Zweifel bemerkt das Kriegs-Ministerium, daß die Marschverpflegungs= und
Fereshaftiefe für diejenigen Mannschaften detachirter Bataillone 2c., welche zur Verstärkung einer Regi-
ments-Musik innerhalb der bestimmungsmäßigen Grenzen aus der Front herangezogen werden, bei den betref-
senden Titeln des Militair-Etats zu liquidiren sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 283. 8. M. O. D 3.