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neben dem Servise bezw. Naturalquartier zahlbar ist. Dasselbe wird jedoch in jedem einzelnen Falle unter
Berücksichtigung der vorerwähnten Kompetenz entsprechend bemessen und dabei zugleich bestimmt werden,
welches Etats-Kapitel die Ausgabe zu leisten hat.
riegs-Ministerium; Militair- Oekonomie- Departememt.
v. Hartrott. 6
No. 465. 7. 76. M. O. D. 3.
r.
Angabe der urankvoortiten Gegenstände und des Gewichts-Quantums in den Vorsponn Helchetnigungen
nach dem Schema unter Beilage B 1 zur Instruktion dom 2. September
Berlin, den 15. rn 1876.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Bescheinigungen über geleisteten Vorsrann nach dem der
Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die
bewasfnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 unter B 1 beigefügten Schema, und zwar in der
zweiten Nubrik „Zu welchem Behuf der Vorspann gestellt ist" auch die spezielle Angabe der transportirten
Gegenstände sowic des Gewichts-Quantums enthalten müssen.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
· Dresow.
v. Hartrott
No. 285. 4. M. O. D. 3.
Nr. 233.
Bestellungen von Waffentheilen in Suhl.
Berlin, den 16. August 1876.
Unier Bezugnahme auf die im Armce-Verordnungs-Blatt Nr. 14 unter der Verordnungs-Nr. 170 veröffent-
lichte Bekanntmachung vom 8. Juni 1876 werden die Königlichen Truppentheile darauf aufmerksam gemacht,
raß die Gewehr-Revisions-Kommission in Suhl fortbesteht und die Anmerkungen 2 zu den Preis-Verzeichnissen
a. für den Verkauf von Theilen zum Pistol U/M. und zum Pistol M/50. Seilens der Waffenfabrikanten
zu Suhl,
b. von den reglementsmäßigen einzelnen Seitengewehr= und Lanzen-Theilen beim Verkauf an die Truppen
pro 187
unverändert in Kraft geblieben sind.
Kriegs. Miisterium:. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhet. Ranutenberg.
No. 300. S. Art. 1.
Nr. 234.
Ermächtigung des Dr. med. Burger in London zur Ausstellung von Zeugnissen für Deutsche Militair-
pflichtige in Großbritannien.
In Verfolg der Delanntmachung vom 30. Juni d. Is. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß dem Dr. med. Alexander Burger zu Lonvon die Ermächtigung zur Ausstellung der im §. 41, 1a und b
des ersten Theils der deutschen Wehrordnung vem 28. September 1875 bezeichneten Zeugnisse ü##r die
Untanglichkeit bezw. bedingte Tanglichkeit derjenigen militairpflichtigen Deutschen ertheilt worden ist, welche
ihren dauernden Aufenthalt in neßbritannien haben.
Berlin, den 8. August 187
Das Reichslanzler Amt.
ck.