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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Berlin, den 13. Leptember 1876. Nr. 19.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der rerelnhrhe rumereteret dieses Blattes beträgt 1 & 50 4. Abonnirt konn werden: Gaußerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
ei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieles Slattes der Preio derselben richtet si nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei 20 J. bercchnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine #edaber 0, -estgesetzt ist.
Nr. 239.
Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und der Marine-Verwaltung angestellten
Beamten. Vom 10. August 1876.
Wie. Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußzen 2c., verordnen auf Grund der
3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend vie Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-
Gesegbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem n im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
§. 1
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet:
I. Im ereiche der Militair-Verwaltung.
A. Bei den Friedens-Verwaltungen und den immobilen Verwaltungen während des
mobilen Zustandes der Armee,
und zwar:
1)
*d
(Königreich Sachsen):
Depot--Magazin-Verwalter, Proviantamts-Kontrolöre,
3)
4)
Garnison-Verwaltungs-Ober-Inspektoren, Garnison-Verwaltungs-
und Kassendiener;
Inspektoren, die Übrigen Lazareth= Inspektoren,
6)