Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Umfang 
8 
1580 
999 
Art. 
76, 
96 
nach dem persönlichen Bedürfnisse des 
Berechtigten. 
Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1610. 
Eigentum. 
Die Richtung des Notwegs und der 
U. des Benutzungsrechts werden er- 
forderlichen Falles durch Urteil be- 
stimmt. 924. 
Der Besitzer kann für die Ver- 
wendungen eines Vorbesitzers, dessen 
Rechtsnachfolger er geworden ist, in 
demselben U. Ersatz verlangen, in 
welchem ihn der Vorbesitzer fordern 
könnte, wenn er die Sache heraus- 
zugeben hätte. 
Die Verpflichtung des Eigentümers 
zum Ersatze von Verwendungen er- 
streckt sich auch auf die Verwendungen, 
die gemacht worden sind, bevor er 
das Eigentum erworben hat. 1007. 
Einführungsgesetz. 
vos (. E.6.— E. G. 
s. Leistung § 278. 
776 s. Eigentum § 917. 
76 . Verein — Verein 88 26, 30. 
8 
Erbe. 
1969 U. des den Familienangehörigen des 
2022 
881 
1383 
Erblassers von dem Erben zu ge- 
währenden Unterhalts s. Erbe — 
Erbe. 
Soweit der Erbe für Aufwendungen, 
die nicht auf einzelne Sachen gemacht 
worden sind, nach den a. Vorschriften 
in weiterem U. Ersatz zu leisten hat, 
bleibt der Anspruch des Erbschafts- 
besitzers unberührt; s. Erde — Erbe. 
Grundstück. 
Der Eigentümer kann sich bei der 
Belastung des Grundstücks mit einem 
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein 
anderes, dem U. nach bestimmtes 
Recht mit dem Range vor jenem 
Rechte eintragen zu lassen. 
Güterrecht. 
Der Mann erwirbt bei g. Güterrecht 
69 
  
8 
1525 
1529 
846 
Umfang 
die Nutzungen des eingebrachten Gutes 
in derselben Weise und in demselben 
U. wie ein Nießbraucher. 1525. 
s. Errungensehastsgemeinsehast 
— Gülerrecht. 
Der eheliche Aufwand fällt dem Ge- 
samtgute der Errungenschaftsgemein- 
schaft zur Last. 
Das Gesamtgut trägt auch die 
Lasten des eingebrachten Gutes beider 
Ehegatten; der U. der Lasten bestimmt 
sich nach den bei dem Güterstande 
der Verwaltung und Nutznießung für 
das eingebrachte Gut der Frau 
geltenden Vorschriften der §§ 1384 
bis 1387, 1531, 1537. 
Handlung s. Leistung 254. 
Leistung. 
252 s. Umstand — Leistung. 
254 Hat bei der Entstehung des Schadens 
278 
ein Verschulden des Beschädigten mit- 
gewirkt, so hängt die Verpflichtung 
zum Ersatze sowie der U. des zu 
leistenden Ersatzes von den Umständen, 
insbesondere davon ab, inwieweit der 
Schaden vorwiegend von dem einen 
oder dem anderen Teile verursacht 
worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich 
das Verschulden des Beschädigten 
darauf beschränkt, daß er unterlassen 
hat, den Schuldner auf die Gefahr 
eines ungewöhnlich hohen Schadens 
aufmerksam zu machen, die der 
Schuldner weder kannte noch kennen 
mußte, oder daß er unterlassen hat, 
den Schaden abzuwenden oder zu 
mindern. Die Vorschrift des § 278 
findet entsprechende Anwendung. 
Der Schuldner hat ein Verschulden 
seines g. Vertreters und der Personen, 
deren er sich zur Erfüllung seiner 
Verbindlichkeit bedient, in gleichem U. 
zu vertreten wie eigenes Verschulden. 
Die Vorschrift des § 276 Abfl. 2 
findet keine Anwendung.
	        
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