Umfang
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1580
999
Art.
76,
96
nach dem persönlichen Bedürfnisse des
Berechtigten.
Ehescheidung s. Verwandtschaft
1610.
Eigentum.
Die Richtung des Notwegs und der
U. des Benutzungsrechts werden er-
forderlichen Falles durch Urteil be-
stimmt. 924.
Der Besitzer kann für die Ver-
wendungen eines Vorbesitzers, dessen
Rechtsnachfolger er geworden ist, in
demselben U. Ersatz verlangen, in
welchem ihn der Vorbesitzer fordern
könnte, wenn er die Sache heraus-
zugeben hätte.
Die Verpflichtung des Eigentümers
zum Ersatze von Verwendungen er-
streckt sich auch auf die Verwendungen,
die gemacht worden sind, bevor er
das Eigentum erworben hat. 1007.
Einführungsgesetz.
vos (. E.6.— E. G.
s. Leistung § 278.
776 s. Eigentum § 917.
76 . Verein — Verein 88 26, 30.
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Erbe.
1969 U. des den Familienangehörigen des
2022
881
1383
Erblassers von dem Erben zu ge-
währenden Unterhalts s. Erbe —
Erbe.
Soweit der Erbe für Aufwendungen,
die nicht auf einzelne Sachen gemacht
worden sind, nach den a. Vorschriften
in weiterem U. Ersatz zu leisten hat,
bleibt der Anspruch des Erbschafts-
besitzers unberührt; s. Erde — Erbe.
Grundstück.
Der Eigentümer kann sich bei der
Belastung des Grundstücks mit einem
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein
anderes, dem U. nach bestimmtes
Recht mit dem Range vor jenem
Rechte eintragen zu lassen.
Güterrecht.
Der Mann erwirbt bei g. Güterrecht
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8
1525
1529
846
Umfang
die Nutzungen des eingebrachten Gutes
in derselben Weise und in demselben
U. wie ein Nießbraucher. 1525.
s. Errungensehastsgemeinsehast
— Gülerrecht.
Der eheliche Aufwand fällt dem Ge-
samtgute der Errungenschaftsgemein-
schaft zur Last.
Das Gesamtgut trägt auch die
Lasten des eingebrachten Gutes beider
Ehegatten; der U. der Lasten bestimmt
sich nach den bei dem Güterstande
der Verwaltung und Nutznießung für
das eingebrachte Gut der Frau
geltenden Vorschriften der §§ 1384
bis 1387, 1531, 1537.
Handlung s. Leistung 254.
Leistung.
252 s. Umstand — Leistung.
254 Hat bei der Entstehung des Schadens
278
ein Verschulden des Beschädigten mit-
gewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ersatze sowie der U. des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht
worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich
das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen
hat, den Schuldner auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen
mußte, oder daß er unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. Die Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden
seines g. Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient, in gleichem U.
zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Die Vorschrift des § 276 Abfl. 2
findet keine Anwendung.