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Nr. .
Bermeidung von Insertionskosten für die Bekanntmachungen von Berkaufs-Terminen.
Berlin, den 10. September 1876.
Beufs möglichster Vermeidung von Insertionskosten für die Bekanntmachungen von Verkaufsterminen
wird bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in welchen die von den Truppen zu Gunsten der Militair-Ver-
waltung zu verkaufenden Gegenstände nur eine geringe Einnahme voraussehen lassen, von den Truppen be-
sondere Termine nicht abgehalten, auch zu diesem Behufe besondere Bekanntmachungen in dem betreffenden
öffentlichen Blatte nicht erlassen, sondern die in Rede stehenden Gegenstände zur Ersparung von Kosten einer
am Orte vorhandenen Militair-Lokalverwaltung oder dem Train-Depot überwiesen werden, um dieselben
bei nächster Gelegenheit mit zur Anktion zu stellen.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage.
v. Tillv.
No. 374. S. 76. Ing.
Nr. 243.
Erstattung der Kosten für die von dem Orte des Dienstgeschäfts Behufs der persönlichen Unterkunft
gemachten Touren.
Berlin, den 30. August 1876.
J Beseitigung vorgekommener Zweifel wird hierdurch bekannt gemacht, daß bei Dienstreisen für diejenigen
ouren oder für Umwege, welche von dem Orte des Dienstgeschäfts lediglich zum Zweck der persönlichen
Unterkunft gemacht werden, nur dann eine Entschädigung gewährt werden darf, wenn die Unmöglichkeit, an
diesem Orte ein Unterkommen für die Nacht zu finden, und somit die Nothwendigkeit einer Reise zum Zwecke
der Ubbernachtung durch eine Bescheinigung der betreffenden Kreisbehörde nachgewiesen wird. In diesem
Falle sind dem Reisenden für die bezüglichen Touren die wirklich entstandenen Fesen in Grenzen vder ver-
ordnungsmäßigen Reise-Kompetenzen zu erstatten.
Wo bisher ein anderes Verfahren siatigefunden hat, findet sich Seitens des Kriegs-Ministeriums
gegen die Inansgabe-Belassung der gezahlten Koste nichts einzuwenden.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
do 807. 7. M. O. L0. 3.
Nr. 244.
Elsenbahn-Beförderung der Truppen.
Berlin, den 5. September 1876.
Nach Nr. 3 der dem kriegsministeriellen Erlasse vom 18. Februar 1869 — No. 109. 2. 69. M. O. D. 1—
beigelegten Nachweisung, haben die Gencral-Kommandos die Genehmigung zur Benutzung der Eisenbahnen
und Dampsschiffe bei Märschen geschlossener Truppentheile oder Kommandos in der Stärke von mehr als
90 sofern durch diese Beförderungsweise keine Mehrkosten gegen den Landmarsch erwachsen, selbstständig
zu ertheilen.
Unier Bezugnahme hierauf wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Ersparnisse, welche durch die
Eisenbahn- oder Dampfschiffs-Beförderung eines Truppentheils 2c. gegenüber dem Landmarsche sich heraus-
stellen, auf die Mehrkosten, vie durch die gleiche Beförderungsweise bei einem anderen Truppentheile 2c.
erwachsen, nicht in Anrechnung kommen vüchen.
Kriegs-Ministerium; Militair Oekonomie-Departement.
v
Harttott. Dresow.
Nr. 599. 6G. MO. L. 3.