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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Herlin, den 23. September 1876. Nr. 20.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 250.
Uebernahme von Vormundschaften Seitens der Generale und Stabsoffizzere.
Ich bestimme mit Bezug auf §. 41 des Reichs-Militair-Gesetzes vom 2. Mai 1874, daß die zur Uebernahme
von Vormundschaften arsorderldiee Genehmigung Seitens derjenigen Generale und Stabsoffiziere, welche sich
in einer Immediatstellung befinden, bei Mir unmittelbar nachzusuchen, dagegen Seitens der Üübrigen Generale
und Stabsoffiziere, ebenso wie von allen andern Militair-Personen, bei der zunächst vorgesetzten Militair=
Behörde zu beantragen und geeigneten Falls zu ertheilen ist. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das
Weitere zu veranlassen.
Gastein, den 8. August 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 14. September 1876.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 41. 9. A. 2.
Nr. 251.
Reise-Kompetenzen der Portepeefähnriche und Oberfeuerwerker bei Ablegung des Examens zum
Ofstzier- bezw. Feuerwerks-Lientenant.
Berlin, den 14. September 1876.
Im Anschluß an den Erlaß vom 30. Oktober 1875 (Nr. 364. 10. A. 2. Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24
pro 1875) wird hierdurch bestimmt, daß den Portepeefähnrichen, welche zur Ablegung der Prüfung zum
Offizier nach Berlin kommandirt werden, die chargenmäßigen Reisekosten und Tagegelder, die letzteren auch
für die Dauer des Aufenthalts in Berlin in Grenzen der im §. 4 der Verordnung vom 15. Juli 1873 be-
stimmten Frist, zu gewähren sind. Dieselben Kompetenzen erhalten die zur Ablegung des Examens zum Feuer-
werks-Lieutenant nach Berlin kommandirten Oberfeuerwerker. Zu wiederholten Prüfungen werden jedoch in
beiden Fällen Reisekompetenzen nicht gewährt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 390. 5. M. O. D. 3.