Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

— 190 — 
Nr. 252. 
fbänderung des F. 27a der allgemeinen Geschäfts-Ordnung für die Fortifikations- W Artillerie - 
anten in den Festungen vom 20. November 1862, Neuabdruck vom Jahre 
Berlin, den 14. Sehu 1676. 
D.- Text im S. 27a Zeile 15 bis 22 von oben hat zu lauten 
Die Wie 7o der olenerelen Projekte erhalten nach Berürfniß den Maßstab der Grundrisse oder den 
von 1: (0,0 — 
e. für Spezial-Vrejekte einzelner Festungswerle je nach Art und UAusehnung des darzustellenden 
Bauwerks 1: 400 (0,01 M = 4 M) oder 1: 200 (0,01 M — 
Die Prosile zu dicsen Projekten können je nach Bedürfniß im 5 oder doppelten Maß- 
stabe des Grundrisses ausgeführt werden. 
Am Scusse der Position fk. Zeile 27 von oben ist: 
00 (0.01 M = 1 NA) 
statt 
1: 125 (0.04 M = 5 M) 
zu setzen. 
Kriegs- Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 616. B. 76. Ing. 
Nr. 253. 
Verrechuung der Kosten jür Desinfizirung don Ausrüstungs- und Feldgeräth--Stücken, welche mit 
rogkranken Pferden in Berührung gekommen sind. 
Berlin, den 15. September 1876. 
Mit Bezug auf die §§. 12 und 13 der Instruktion über das beim Auftreten des Rotzes unter den P 1— 
der Truppen zu beobachtende Verfahren vom 11. November 1874 wird bestimmt, daß die Truppen die Kosten 
für beschaffte Dezingelttons= Miürel Behufs Deeinsizirung von Ausrüstungsstücken der Mannschaften und Pferde, 
sowie von Feldgeräth.Gegenständen fortan aus ihrem Unkostenfonds zu bestreiten haben 
iuä Fällen, wo dieser Fonds nicht die erforderlichen Mittel bietet, ist die Erstattung der bezüglichen 
Dezinfektsone Kesten beim Kriegs-Ministerium nachzusuchen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 675. 7. M. O. D. 3. 
Nr. 254. 
Ueberweisung Berurtheilter an die Festungs-Gefängnisse. 
Berlin, den 19. September 1876. 
Nach 8. 6 Absatz 4 des Militair- Strafvollstreckungs-Regl 6 ist den in den Festungs-Gefängnissen befind- 
lichen Verurtheilten die Zeit einer Krankheit, auch wenn zient die Aufnahme des Erkrankten in das Lazareth 
zur Folge hat, gal die zu verbüßende Strafe anzurechnen. 
Es erscheint daher un aläfsit. Verurtheilte in die Festungs-Gefängnisse zu einer 34 weinsustellen. wo 
  
sie ärztlicher Behandlung bedürfen in dies zu verhüten, sind die Verurtheilten sowohl beim Truppentheil 
vor ihrer Absendung als auch bein Festungs-Gefängniß vor ihrer Aufnahme ärztlich zu untersuchen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Komele 
No. 37. 9. A. 2.
	        
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