Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 268. 
Vergütung für Fortschaffung des Gepäcks der WN—“ gehörigen Offiziere bei Benutzung 
er enbahn. 
Berlin, den 16. September 1876. 
Nach dem Erlasse vom 21. Dezember 1854 — 432. 12. 54. M. O. D. 2 — dürfen den zu einem Kommando 
ehörigen Offizieren für die Fortschaffung ihres Gepäcks zur Eisenbahn und bei den Uebergängen von einer 
Payn zur anderen die erwachsenen Auslagen auf pflichtmäßige Angaben derselben in den Grenzen der regu- 
latirmäßigen Vergütung für einen zweispännigen Vorspannwagen auf eine Meile, für jeden Zu- und Abgang 
zusammen, erstattet werden. 
Dieser Erlaß wird, nachdem in Gemäßheit des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 die Verglliungssätze für Vorspann nicht mehr nach Entfernungen, 
ondern auf cine bestimmte Zeitdauer, ganze oder halbe Tage, zur Zahlung gelangen, dahin modificirt, daß 
ortan in den beregten Fällen den zu einem Kommando beherigen Offizieren zusammen die baaren Auslagen 
in Grenzen des verordnungsmäßigen Pauschquantums an Nebenkosten für jeden Eisenbahn-Zu- und Abgang 
vergütet werden. 
Die Festsetzung in der Instruktion vom 2. September 1875 (zu §F. 3 unter c. im Abschnitt 5) zur 
Ausführung des vorallegirten Gesetzes wird hierdurch nicht berührt, vielmehr bleibt den Offizieren — sobald 
die Entfernung zwischen der Station und dem Quarticrort mehr als ein Kilometer beträgt — die Wahl, ob 
sie Vorspann nach jener Instruktion, oder die Geldvergütung nach Maßgabe dieses Erlesses nehmen wollen. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
A. Hartrott. Dresow. 
No. 119. 76. M. O. D. 3. 
Nr. 259. 
Tagegeldersatz der charakteristrten Portepeefähnriche bei Dienstreisen. 
Berlin, den 20. September 1876. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird hierdurch bekannt gemacht, daß zu den Dienstreisen, für welche die aus 
dem Kadetten -Kerps in die Armee eingestellten charakterisirten Portepeefähnriche nach der Verfügung vom 
27. November 1875 (Nr. 391. 9. M. O. D. 3. Armee-Verordnungsblatt No. 25 pro 1875) den Tagegeldersatz 
der Portepce= Unteroffiziere zu empfangen haben, auch die Versetzungsreise gehört, welche die erwähnten 
Portepeefähnriche zum Truppentheil, dem sie Überwiesen worden sind, auszuführen haben. 
Kriegs-Ministerium; Militatr-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 41. 7. M. O. D. 3. 
Nr. 260. 
Gewährung der Bredkenpetenz in Gelde an die zum medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-- 
Institut kommandirten Unterärzte. 
Berlin, den 21. September 1876. 
Aus Anlaß eines desfallsigen Antrages erklärt sich das unterzeichnete Departement damit einverstanden, daß 
den Behufs Verwendung im Königlichen Charité-Krankenhause resp. zur Ablegung der Staatsprüfungen zu 
dem geniglichen mediinstachirurgishen Friedrich-Wilhelms-Institut hierselbst kommandirten und zum Empfange 
der chargenmäßigen Natural-Verpflegung berechtigten Unterärzten während ihres Kommandos, in Stelle des 
Brodes in Natura, das Garnisen-Brodgeld allgemein gewährt werden darf. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Koellner. 
Nr. 128. 9. 76. M. O. D. 2. 
 
	        
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