Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee - Verordnungs- Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. erlin, den 1. Getober 1876. Nr. 21. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vieriei drid „Wränumerationsprris dieses Blattes beträgt 1.X4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ttanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer r auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 261. 
Bestimmungen über Bewaffnung der Ulanen-Regimenter. 
Ich bestimme hierdurch im Verfolg Meiner Ordre vom 27. Mai 1875, daß die dort für die Bewaffnung 
der Kavallerie gegebenen Festsetzungen in gleichem Umfange auch für die Bewaffnung der Ulanen-Regimenter 
Geltung erhalten sollen 
Schloß Babelsberg, den 31. August 1876. 
  
  
  
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 25. September 1876. 
. Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kennimiß der Armec gebracht mit dem 
Bemerken, daß Proben und Ausführungsbestimmungen nachfolgen werden. 
Kriegs-Miisterium. 
. V. 
v. Voigts-Rhetz. 
No. 179. 9. A. 1. gts · Rhetz 
Nr. 262. 
Einberufungen von Militalr- Inbaliden zur Ausellag, oder beschäftizung im Cidildienkte Seitens 
der anstellenden Behörden 
Berlin, den 30. December 1875. 
Minelsst hemeinschafklichen. Erlasses vom 20. Oktober 1864 (Nr. 274 des Staats-Anzeigers pro 1864) ist 
worden, daß bei Einberufungen von Militair-Invaliden zur Anstellung oder Beschäftigung im 
die anstellenden Behörden sich der im Staatzministcrial-Veschlaß vom 38 Mai 1844 gebrauchten 
zu bedienen geten um durch dic Fassung der Berufungsk DOrdres für die Entscheidung über den 
oder den Wegfall der Invalideupensionen eine sichere Grundlage zu gewinnen. Da jevoch seit dem 
des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militair- 
des Reichsheeres 2c., sowie der Novelle zu diesem Gesetze vom 4. pril v. Is. bezilglich der Vor- 
für den Fertbezug oder Wegfall der Invalidenpension eine wesentliche Veränderung eingetreten 
ist, so die Bestimmungen des gedachten Erlasses zum Theil ihre Bedeutung verloren. Den veränderten 
Verhältnissen ist bercits insoweit Rechnung getragen, als in den von dem Bundesrathe zu den 85. 101 bis 108 
Tes angegogenen Gesetzes und den §g. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4 April v. JIs. beschlossenen Aus- 
führanssbestimmungine welche durch Erlaß des Herrn Reichskanzglers vom 22. Februar d. Is. in Nr. 9 des 
Centralblattes für das Deutsche Reich publizirt und demnächst auch in Nr. 30 des Justig-Ministerial-Blattes 
  
  
    
   
     
	        
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