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Unter Abänderung des Erlasses vom 26. Mai 1874 — A. B. Bl. S. 116 — wird nunmehr be-
stimmt, daß von jedem Armee-Korps fertan nur ein Unteroffizier zu der betreffenden Arbeiter-Abtheilung zu
kommandiren ist.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 787. 12. 75. A. 2.
Nr. 10.
Dislokation des Stabes des 3. Oberschlefischen Infanterie-Regiments Nr. 62 von Natibor nach Cosel.
Berlin, den 3. Jannar 1876.
Miteels Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 23. v. Mts. u. Is. ist bestimmt worden, daß der Stab des
3. Oberschlesischen Infanterie-Regiments Nr. 62 am 1. April 1876 von Natibor nach Cosel zu verlegen ist, was
hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 864. 12. A. 1.
Nr. 11.
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von BViehseuchen.
Berlin, den 5. Jannar 1876.
Miteesst Amtsblattes für Hannover — Jahrgang 1875 Stück 49 — ist das von den Herren Ministern des
Innern und für die tgshchtchen Angelegenheiten unter dem 29. Oktober 1875 genehmigte Reglement
zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Wowet und Unter-
drückung von Viehseuchen — G.-S. Nr. 23 für 1875 — in der Provinz Hannover bekannt gemacht worden.
Die im §. 1 jenes Reglements näher bezeichnete Entschädigungspflicht des Hannoverschen Provinzial=
verbandes ist mit dem Tage der Genehmigung des Reglements in Kraft getreten. ·
Hierbeinnchtdas Kriegs-Minißtreim zugleich darauf aufmerksam, daß die Offiziere 2c., insoweit
sie sich im Geltungsbereich des in Bezug genommenen Gesetzes befinden, in Betreff ihrer eigenen Pferde den
estimmnngen jenes Gesetzes unterworfen sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 509. 12. 75. A. 2.
· 12.
Ueberweisung von Füstlieren der Unterofsizier-Schulen als Ersatz für die von den Truppen
dorthin versehten Unterofstziere.
Berlin, den 8. Jannar 1876.
Un den Truppen süt die Abgabe von Unteroffizieren an die Unterofsizier-Schulen einen Ersatz zu gewähren,
wird von !t ab für jeden zu den Unteroffizier = Schulen versetzten Unteroffizier dem betreffenden Truppen-
theile auf Wunsch 1 Gefreiter außerhalb der bei der halbjährlichen Repartition auf das Armee-Korps 2c. fallen-
den Quote von Füsilieren überwiesen werden, sofern nicht zu ihren Truppentheilen als Feldwebel zurücktretende
Vice-Feldwebel und Sergeanten der Unteroffizier-Schulen hierbei zur Anrechnung kommen.
Zum 15. Jannar und 15. Juli jeden Jahres sind Seitens der Königlichen General-Kommandos rc.
der Inspektion der Infanterie-Schulen diejenigen Truppentheile zu bezeichnen, welche einen derartigen
Ersatz beanspruchen.
Kriegs-Ministerium.
v. Ka mMeke.
No. 61 1. 12. A. 2.