Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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für preußische Gesetzgebung 2c., sowie in Nr. 6 des Ministerial-Blattes der innern Verwaltung zum Abdruck 
elangt sind, bestimmt dassenige Verfahren vorgezeichnct ist, welches nach erfolgter Einberufung eines Militair- 
Invaliden zum Civildienst Seitens der anstellenden Behörde zu beobachten ist. Zur Vermeidung ven Un- 
zuträglichkeiten erscheint es geboten, daß in gleicher Weise auch schon bei der Einberufung auf die bezüglichen 
neuen Gesetzesbestimmungen Rücksicht genommen werde. Es sind demnach die in dem Erlasse vom 20. Okto- 
ber 1864 für die Einberufung von Militair-Invaliden vorgeschriebenen Ausdrucksweisen nicht mehr für maß- 
gebend zu erachten, vielmehr haben die anstellenden Behörden künftig darauf Bedacht zu nehmen, daß den 
Einbernfungs-Orbdres eine Fassung gegeben werde, aus welcher mit Bestimmtheit ersehen werden kann: 
1) ob vurch die Anstellung oder Beschäftigung dem Anwärter die Eigenschaft eines Beamten im Sinne 
des #§. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen bei- 
gelegt wird oder nicht; 
2) wie hoch das Diensteinkommen (Entzel, welches für die Wahrnehmung der Stelle oder für die 
Beschäftigung gewährt wird, sich beläuft, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen besteht, 
welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien und Nutzungen haben und wie viel vom 
Gesammtbetrage des Einkommens zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse in Abrechnung zu bringen ist, 
sowie endlich, von welchem Zeitpunkte ab die Gewährung des Diensteinkommens stattfindet. 
Der Der Minister für Handel Der Minister für die Der Minister des Innern. 
Finanz-Minister. Gewerbe und öffentliche landwirthschaftlichen Im Auftrage 
Camphausen. Arbeiten. Angelegenheiten. Ribbeck. 
Dr. Achenbach. Dr. Frickvonthal. 
An sämmtliche Herren Ober-Präsidenten, Königliche Regierungen 2c. 
Berlin, den 28. September 1876. 
Unter Bezugnahme auf die gleichartige Verfügung vom 23. November 1864 (Nr. 18. 11. K. M. 
— M.-W.-Bl. pro 1864 Nr. 49 S. 471 seqd. —) wird vorstehender Erlaß Behufs gleichmäßiger Beachtung 
im Ressort der Militair-Verwaltung hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Tilly. 
No. 651. S. 76. D. f. J. b. 
Nr. 263. 
Bergütung der Reisen zur Untersuchung rotzverdächtiger Pferde. 
Berlin, den 27. Seplember 1876. 
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird hierdurch bekannt gemacht, daß für dic Reisen zur Unter- 
suchung rotzverdächtiger Pferde Reisekosten in der Regel nur insoweit liquidirt werden dürfen, als dies 
nach den allzemeinen Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juli 1873, betreffend die Tage- 
gelder und Reisekosten der Persenen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, resp. nach den Bestimmungen 
über ras Militair-Veterinair-Wesen vom 15. Jannar 1874 (S. 7 pass. 15) zulässig ist. 
In denjenigen Ausnahmefällen, in denen bei dergleichen Reisen in einer Entfernung bis zu 22½ 
Kilemcter besondere Umstände nach dem Anerkenntniß der betreffenden Gencral-Kommandos die Benutzung 
der eigenen Pferde, resp. Dienstpferde ausschließen, können die wirklich erwachsenen Fuhr- und Nebenkosten 
in Grenzen der verordnungsmäßigen Reisekosten-Vergütung zur Erstattung liquidirt und angewiesen werden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 191,0. M. O. D. 3. 
Nr. 264. 
Extraordinäre Berpflegungs-Zuschüsse pro 4. Quartal 1876. 
Berlin, den 26. September 1876. 
Die pro 4. Quartal 1876 bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zu- 
schusses zur Beschaffung einer Frühstücks Portion, betragen für die nachstehend bezeichneten Garnisonen:
	        
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