Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. Berlin, den 19. GOktober 1876. Nr. 22. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzah 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 266. 
Auflösung der Pulver-Fabrik zu Neiße. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Pulver-Fabrik zu Neiße nach Beendigung des 
Aesiährigen Betriebes zu einem vom Kriegs-Ministerium noch näher zu bezeichnenden Zeitpunkte aufgelöst wird. 
  
  
  
Das Kriegs-Ministerinm hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
chloß Babelsberg, den 17. August 1876. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 29. September 1876. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets -Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht, daß der Betrieb der Pulver-Fabrik zu Neiße cingestellt ist und die Direktion mit ultimo 
Oktober d. J. zu funktioniren aufhört. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamekc. 
No. 538. 8. 76. Art. 2. 
Nr. 267. 
Modifizirung des 8. 25, Alinen a des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im 
Frieden und Inausgabebelaossung gezahlter Erfrischungszuschüsse. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag erkläre Ich Mich mit der Modisizirung ds §. 25, Alinea n des 
Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden dahin einverstanden, daß in Juluntt für 
ärsche, bei denen kommandirte Mannschaften an demselben Tage in die verlassene Garnison, beziehungs- 
weise den Kommando= oder Kantonnementsort zurückkehren, die Marschverpflegung in Gelde gewährt werden 
darf, wenn die Abwesenheit von der Garnison, beziehungsweise dem Kommando= oder Kantonnementsort von 
einer mindestens achtstündigen Daner ist. Auch genehmige Ich, daß die in einzelnen Fällen bei dergleichen 
Märschen bisher gezahlten Erfrischungszuschüsse in Ausgabe belassen werden dürfen. 
Stuttgart, den 21. September 1876. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 3. Oktober 1876. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armce gebracht. 
egs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Nr. 1052. 9. M. O. D. 2.
	        
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