Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 271. 
Fußboden-Oelanstrich in militairfiskallschen Dleustwohngebänden. 
Berlin, den 11. Oktober 1876. 
Aif Grund eingeferderter Gutachten sämmtlicher Festungs-Inspektionen und Korps-Intendanturen 
über die Zulässigkeit resp. Zweckmäßigkeit der Anwendung des Oelanstrichs für die Dielungen in 
Dienstwohnungen 
hat sich das Kriegs-Ministerium unter Aufbebung der bisherigen einschlägigen Bestimmungen für vie allgemeine 
Einführung des namentlich für die Substanzerhaltung allscitig als zweckmäßig anerkannten Fußbeden-Oelan= 
strichs in skalcce Dienstwohngebäuden entschieden. 
ezüglich der Herstellung resp. der Anwendung des Anstrichs wird Folgendes bestimmt: 
1) Alle Neudielungen — 1 ausgetrockneter Zustand selbstrerständlich vorausgesetzt — sind mit heißem 
Leinöl dreimal zu tränken ohne Beimischung eincs Farbe-Pigments. Bei eichenen Dielungen genügt 
ein zweimaliges Tränken mit heißem Leinöl. 
2) Eine Erneuerung resp. Ergänzung dieses Anstrichs ist in sehr frequentirten Räumen, insbesondere 
auf Treppen, Korridoren, Vorräumen, Küchen erst nach Ablauf von 3 Jahren vorzunehmen, in weniger 
frequentirten Räumen frühestens nach 4 Jahren. 
3) Bei Erneuerung des Anstrichs sind die desekten Stellen ein= bis zweimal mit heißem Leinöl bis 
zur Exzielung des erforderlichen Fettglanzes vorzustreichen und hierauf die ganze Fläche gleichmäßig 
mit einem ebensolchen Anstrich zu versehen. · 
Bei Dielungen, welche bereits mit Oelfarbe-Anstrich versehen sind, haben sich die zur Unterhaltung 
dieses Anstrichs erforderlichen Maßnahmen auf ein= resp. mehrmaliges Ueberstreichen der defekten Stellen 
mit Oelfarbe bis Erzeugung des den Sättigungsgrad anzeigenden Oelglanzes und demnächst auf 
einen bhleichmäßigen Anstrich der gesammten Fläche zu beschränken. 
5) Auf alten bisher noch ungestrichenen Dielen ist nach voraufgegangener gründlicher Reinigung dasselbe 
Verfahren wie ad 1 zur Anwendung zu bringen. Falls jedoch die Dielen durch Alter und Benutzung 
unansehnlich geworden sein sollten, kann event. bei Herstellung des letzten Anstrichs die Beimengung 
eines Farbe-Pigments, jedoch nur in so geringen Quantitäten geschehen, als solche zur Deckung der 
Flecke unbedingt erforderlich erscheint. 
Nach Vorstehendem ist von einem Oelfarbe-Anstrich der Dielen künftig im Allgemeinen abzusehen 
und kann die Anbringung desselben selbst da nicht gestattet werden, wo die Pehnungs-Jahaber sich zur 
Tragung der Mehrkosten verpflichten, da der Oelfarbe-Anstrich nicht nur in der ersten Anlage, sondern 
auch in der Unterhaltung theurer und weniger widerstandsfähig sich erweist, als das Tränken resp. der 
Anstrich mit heißem Leinöl. 
» Das Firnissen der Dielen ist ebenso wie das Lackiren und Vohnen derselben den Wohnungs-Nutz= 
nießern zu üÜberlassen, da hierdurch weniger die Konservirung des Anstrichs als vorzugweise besseres Aussehen 
der gestrichenen Flächen bezweckt wird. 
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UteßekdutchangemesseneBehandlungdetDielcnfüreineguteBcfchassenheitdeöAnslrichsfükdenvori 
geschriebenen Zeitraum Sorge tragen werden. 
Der Oelanstrich bildet hiernach für vie Folge ein Anschlagsobjekt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 123. 7. 76. Ing. 
Nr. 272. 
Aufsichtsdienst bei den Festungsgefängnissen. 
sns 1 *ä 6 n den 12. Oktober 1876. 
In Folge der durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. Juli 1874 dem Kriegs-Ministerium ertheilten Er- 
mächtigung, bezüglich des Aufsichtsdienstes in den Festungsgefängnissen diejenigen besondercn Anordnungen 
zu treffen, welche durch die thunlichste Beschränkung des Patronilleur-Dienstes erforderlich werden, wird bestimmt: 
1) Behufs Unterstützung der Korporalschafts-Unteroffiziere sind fortan zu sämmtlichen Festungsgefängnissen 
Gefreite der Infanterie in einer nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessenden Zahl zu kommandiren.
	        
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