— 201 —
Nr. 271.
Fußboden-Oelanstrich in militairfiskallschen Dleustwohngebänden.
Berlin, den 11. Oktober 1876.
Aif Grund eingeferderter Gutachten sämmtlicher Festungs-Inspektionen und Korps-Intendanturen
über die Zulässigkeit resp. Zweckmäßigkeit der Anwendung des Oelanstrichs für die Dielungen in
Dienstwohnungen
hat sich das Kriegs-Ministerium unter Aufbebung der bisherigen einschlägigen Bestimmungen für vie allgemeine
Einführung des namentlich für die Substanzerhaltung allscitig als zweckmäßig anerkannten Fußbeden-Oelan=
strichs in skalcce Dienstwohngebäuden entschieden.
ezüglich der Herstellung resp. der Anwendung des Anstrichs wird Folgendes bestimmt:
1) Alle Neudielungen — 1 ausgetrockneter Zustand selbstrerständlich vorausgesetzt — sind mit heißem
Leinöl dreimal zu tränken ohne Beimischung eincs Farbe-Pigments. Bei eichenen Dielungen genügt
ein zweimaliges Tränken mit heißem Leinöl.
2) Eine Erneuerung resp. Ergänzung dieses Anstrichs ist in sehr frequentirten Räumen, insbesondere
auf Treppen, Korridoren, Vorräumen, Küchen erst nach Ablauf von 3 Jahren vorzunehmen, in weniger
frequentirten Räumen frühestens nach 4 Jahren.
3) Bei Erneuerung des Anstrichs sind die desekten Stellen ein= bis zweimal mit heißem Leinöl bis
zur Exzielung des erforderlichen Fettglanzes vorzustreichen und hierauf die ganze Fläche gleichmäßig
mit einem ebensolchen Anstrich zu versehen. ·
Bei Dielungen, welche bereits mit Oelfarbe-Anstrich versehen sind, haben sich die zur Unterhaltung
dieses Anstrichs erforderlichen Maßnahmen auf ein= resp. mehrmaliges Ueberstreichen der defekten Stellen
mit Oelfarbe bis Erzeugung des den Sättigungsgrad anzeigenden Oelglanzes und demnächst auf
einen bhleichmäßigen Anstrich der gesammten Fläche zu beschränken.
5) Auf alten bisher noch ungestrichenen Dielen ist nach voraufgegangener gründlicher Reinigung dasselbe
Verfahren wie ad 1 zur Anwendung zu bringen. Falls jedoch die Dielen durch Alter und Benutzung
unansehnlich geworden sein sollten, kann event. bei Herstellung des letzten Anstrichs die Beimengung
eines Farbe-Pigments, jedoch nur in so geringen Quantitäten geschehen, als solche zur Deckung der
Flecke unbedingt erforderlich erscheint.
Nach Vorstehendem ist von einem Oelfarbe-Anstrich der Dielen künftig im Allgemeinen abzusehen
und kann die Anbringung desselben selbst da nicht gestattet werden, wo die Pehnungs-Jahaber sich zur
Tragung der Mehrkosten verpflichten, da der Oelfarbe-Anstrich nicht nur in der ersten Anlage, sondern
auch in der Unterhaltung theurer und weniger widerstandsfähig sich erweist, als das Tränken resp. der
Anstrich mit heißem Leinöl.
» Das Firnissen der Dielen ist ebenso wie das Lackiren und Vohnen derselben den Wohnungs-Nutz=
nießern zu üÜberlassen, da hierdurch weniger die Konservirung des Anstrichs als vorzugweise besseres Aussehen
der gestrichenen Flächen bezweckt wird.
· BeistkikterJauchaltungdesadLfestgeschtcnTurnusstchtzucrwarten,sdaf;dicWohnttItgssNtIy-
UteßekdutchangemesseneBehandlungdetDielcnfüreineguteBcfchassenheitdeöAnslrichsfükdenvori
geschriebenen Zeitraum Sorge tragen werden.
Der Oelanstrich bildet hiernach für vie Folge ein Anschlagsobjekt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 123. 7. 76. Ing.
Nr. 272.
Aufsichtsdienst bei den Festungsgefängnissen.
sns 1 *ä 6 n den 12. Oktober 1876.
In Folge der durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. Juli 1874 dem Kriegs-Ministerium ertheilten Er-
mächtigung, bezüglich des Aufsichtsdienstes in den Festungsgefängnissen diejenigen besondercn Anordnungen
zu treffen, welche durch die thunlichste Beschränkung des Patronilleur-Dienstes erforderlich werden, wird bestimmt:
1) Behufs Unterstützung der Korporalschafts-Unteroffiziere sind fortan zu sämmtlichen Festungsgefängnissen
Gefreite der Infanterie in einer nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessenden Zahl zu kommandiren.