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2) Das Kommando, zu welchem nur die Truppen der betreffenden Garnison heranzuziehen sind, dauert
einen Monat; der Gouverneur 2c. bestimmt die Zahl der Gefreiten wie die Reihenfolge der Truppen-
Aheile zur Kommandirung derselben.
ine Verminderung der Krbe der Aufsichts-Unteroffiziere unter die im §. 76 des Militair-Strafvoll-
streckungs-Reglements festgesetzte Anzahl ist unstatthaft.
4) Die Gefreiten sind zur Unterstützung der Untereffiziere im Aussichtsdienst, namentlich bei der Arbeit
im Freien, zu verwenden. Im Allgemeinen wird es genügen, wenn jedem außerhalb der Anstalt
zur Verwendung gelangenden Ausfsichts-Unteroffizjier ein Gefreiter zugetheilt wird.
Die Gestellung von Patrouilleuren sindet forlan grundsätzlich nicht mehr statt.
Wo anßergewähnlich ungünstige lokale Verhältnisse eine Abweichung von diesem Grundsatze
bedingen sollten, sind die Patrouilleure auf die möglichst geringe Zahl zu beschränken.
Während der Dauer des Kommandos haben fortan die OGreien den Verpflegungszuschuß der
Unterefsiziere, und zwar den Mehrbetrag gegen den Zuschuß der Gemeinen von dem seirefänme
gestngsgefängnis zu beziehen, welches letztere den gezahlten Betrag in die Verpflegungs-Liquldation
aufnimmt.
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Kriegs-Ministerium.
v
No. 906. 8. A. 2. 4. Kameke.
Nrr. 273.
Abänderungen der Beilagen 39 und 41 der Arzuei-Berpflegungs-Instruktion vom Jahre 1874.
Berlin, den 15. Oktober 1876.
Die auf den Beilagen 39 und 41 der Axrznei-Verpfl 8-Instruktion vom Jahre 1874 sub. B. Verband-
mittel enthaltene Position „Knebel-Tourniquets“ bezw. ,Tournique!" ist zu streichen. Dagegen ist in den
vorgenannten Beilagen betreffenden Orts als etatsmäßig „ein Etui mit Diagnose-Täfelchen“ nachzutragen.
Wegen Zutheilung der betreffenden Etuis wird die Militair-Medizinal-Abtheilung das Weitere beenlaften
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 37. 10. M. M. A.
Nr. 274.
Attestirung der Unvermeidlichkeit von Flurbeschädigungen bei den Schießübungen der nicht im Divifions-
Verbande befindlichen Truppen mit Handfenerwaffen. (cfr. passus 8 der Ausführungs-Instruktion zum
Naturalleistungs. Gesetz. Armce-Verordnungs-Blatt pro 1875 Seite 198.)
Berlin, den 16. Oktober 1876.
Werden durch die Schießübungen der nicht im Didvisions-Verbande befindlichen Truppen mit Handfeuer-
wassen Flurbeschädigungen hervergerufen, so ist die Unvermeidlichkeit derselben im Allgemeinen von der
Kemmandantur resp. dem Garnisonkemmando des Ortes, an welchem vie Schießlbungen stattgefunden haben,
zu bescheinigen. Ist aber der Garnison-Aeltesle gleichzeitig Kommandeur des bei der Schiehübong betheiligten
Truppentheils, so fällt die Anestirung der erwähnten Unvermeidlichkeit demjenigen General-Kommando zu,
in dessen Bezirk die betreffende Schießlbung stattgefunden hat.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 279. 10. 76. M. O. D. 4.
r. 275.
Einführung der Personalbegen in der Marine.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß auch bei der Marine über alle Offiziere, Seekadetten
Aerzte, Maschinen= Ingenieure, Intendantur-Räthe und Assesseren, Zahlmeister, Geistliche und Auditeure
Personalbogen nach dem Mir vorgelegten Schema geführt werden. Sie hahen hiernach die erforderlichen
Ausführungs-Bestimmungen zu erlassen.
Berlin, den 29. Februar 1876. Wilhelm.
An den Chef der Admiralität.