Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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21) Ist ein Offizier 2c. vor seinem Eintritt in die Kaiserliche Marine auf Kauffahrteischiffen zut See 
gefahren, so ist dies unter genauer Angabe der Zeitdauer, der Funktion rc. auf der dritten Seite 
vor den Kommandos zur See in blauer Dinte aufzuführen. 
Berlin, den 6. Oktober 1876. 
Vorstehendes wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß von einer Kenntnißgabe des Schemas B. 
diesseits Abstand genommen wird, weil nach Mittheilung der Kaiserlichen Admiralität nur die Offiziere des 
aktiven Dienststandes persönlich einen Personalbogen zu sioren haben. 
Die Aufbewahrung der zweiten Exemplare der Personalbegen Über die der Marinc angehörigen 
Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes geschieht durch die Admiralität und tritt die letztere bezw. in die Funk- 
tionen, welche aus den Bestimmungen des §. 6 der Landwehr-Ordnung der Geheimen Kriegs-Kanzlei für die 
Armee erwachsen. 
Die Personalbogen über die Seeoffiziere des Beurlaubtenstandes sind sämmtlich nen aufzustellen und 
entsprechend einzureichen, während über Offiziere des See-Bataillons und der Sec-Artillerie, sowie über die 
der Marine angehörigen Aerzte des Beurlaubtenstandes event. nur die Vorlage der Abschriften der Personal= 
bogen erforderlich ist. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Caprivi. v. Wobeser. 
No. 35. 10. 76. A. 1. 
Nr. 276. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecke Seishennersdorf—Warnsdorf. 
Berlin, den 5. Oklober 1876. 
Die Eisenbahnstrecke zwischen Seishennersdorf und Warnsdorf ist am 15. September cr. cröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
resow. 
eri 
v. Hartrott. D 
No. 136. 10. M. O. D. 3. 
Nr. 277. 
Erstattung der Kosten in Landwehr-Kontvolsachen. 
Berlin, den 7. Oktober 1876. 
E- wird hierdurch bestimmt, daß 
a) die Portokosten, welche durch die Korrespondenz der Landwehr-Bezirks-Kommandos mit den im Aus- 
lande sich aufhaltenden Offizieren des Beurlaubtenstandes erwachsen, für Rechnung des Kapitels 34 
itel 2, 
b) die Portokosten, welche bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos durch Recherchen im Auslande nach 
dem Verbleiben kontrolpflichtiger Individuen entstehen, auf Kapitel 31 Titel 2 des Militair-Etats 
durch die Intendanturen zur Erstattung angewiesen werden, wobei noch darauf aufmerksam gemacht wird, daß 
es sich in beiden Fällen um ras Auslandsporto solcher Schreiben, welche im Inlande vorschriftsmäßig die 
Bezeichnung „Militaria“ tragen, handelt. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 939. 7. M. 0O. D. 3. 
  
Nr. 278. 
Siebenter Nachtrag zum Schulderzeichniß von 19. Januar 1876. 
Inm Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Mätrz d. Is. wird nachstehend ein Nachtrags-Verzeichniß solcher 
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90, Theil I. der Deutschen Wehrordnung vom 28. Sep-
	        
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